Bierlieferungsvertrag als Damoklesschwert über dem Haupt des Gastwirts

Dass Brauereien zur Absicherung ihres Getränkeabsatzes gelegentlich mit ihren Abnehmern, den Gastwirten, regelrechte Knebelverträge abschließen, ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall wurde dieser Praxis von der Justiz ein Riegel vorgeschoben: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bierlieferungsvertrags zwischen Gastwirt und Brauerei enthielten eine sehr harte Vertragsstrafenregelung. Der Wirt hatte zusichern müssen, für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs 30 Prozent des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge als Vertragsstrafe an die Brauerei zu zahlen - unabhängig, ob er daran schuld war oder nicht. Außerdem behielt sich die Brauerei für diesen Fall das Recht vor, seinen Mietvertrag mit dem Hausbesitzer zu übernehmen und das Lokal weiter zu verpachten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg erklärte diese Vertragsklauseln für unwirksam (1 U 2314/01). Eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners benachteilige diesen einseitig und unangemessen. Müsse der Gastwirt den Getränkebezug einstellen oder einschränken, würde die Klausel zu einer horrenden Strafzahlung führen, weil die Strafe auf die gesamte Laufzeit des Vertrages hochgerechnet würde (und das bei einer langen Vertragslaufzeit von über 13 Jahren!).

Dem Gastwirt werde so die Grundlage seiner Erwerbstätigkeit entzogen, stellte das OLG kritisch fest. Das gelte ebenso für die Klausel der Übernahme des Mietvertrags: Auf diese Weise ziehe die Brauerei Gewinn aus einer neuen Verpachtung an einen anderen Gastronomen und kassiere gleichzeitig vom verdrängten Pächter/Gastwirt eine hohe Summe als Vertragsstrafe. Demgegenüber bleibe dem Gastwirt nur die Möglichkeit zu zahlen und, falls dann noch möglich, an einem neuen Ort von vorne anzufangen. Eine derart einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.


Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2002 - 1 U 2314/01
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