Fasswein muss vor der Abfüllung verkostet werden

28.000 Liter französischer Landwein (Merlot) waren in Flaschen abzufüllen. Der Inhaber des Abfüllbetriebs, selbst Winzer, arbeitete schon länger mit dem Weinlieferanten zusammen. Er füllte 5.000 Flaschen ab, brachte sie zum Abnehmer und lagerte den restlichen Wein vorübergehend in eigenen Fässern ein. Schon ein paar Wochen später war es um den Merlot geschehen - er 'kippte um' und wurde essigstichig. Als der Winzer die restlichen Flaschen bei Kunden des Auftraggebers auslieferte, reklamierten diese, der Wein sei schlecht. Ein Rechtsstreit war die Folge: Der Weinlieferant verlangte Schadenersatz vom Abfüller, weil der Wein verdorben war - der Abfüller forderte vom Weinlieferanten Geld für die Erfüllung des Auftrags.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Weinlieferant für den Schaden mitverantwortlich war (1 U 481/01). Er habe den Wein verkostet, aber dessen Haltbarkeit nicht untersuchen lassen und keine Anweisungen zur Lagerung gegeben. Den Schaden von gut 40.000 DM (verdorbener Wein und entgangener Gewinn) müsse er daher zur Hälfte selbst tragen.

Die andere Hälfte und den weiteren Schaden (Kosten des Abfüllens, Entsorgungskosten, sinnloser Transport etc.) müsse ihm der Winzer ersetzen: Wer Wein abzufüllen habe und zwischendurch lagere, müsse ihn auf Lagerfähigkeit und Haltbarkeit testen und so aufbewahren, dass er keine Qualitätseinbussen erleide. Sachkundig genug wäre er als Winzer ja gewesen, meinten die Koblenzer Richter. Außerdem hätte er den Wein probieren müssen, bevor er ihn abfüllte. Wäre ihm der Essigstich sofort aufgefallen, hätte man das Abfüllen stoppen können und wenigstens die überflüssigen Arbeits-, Material- und Transportkosten für den unverkäuflichen Wein gespart.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 2002 - 1 U 481/01
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