Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Weinlieferant für den Schaden mitverantwortlich war (1 U 481/01). Er habe den Wein verkostet, aber dessen Haltbarkeit nicht untersuchen lassen und keine Anweisungen zur Lagerung gegeben. Den Schaden von gut 40.000 DM (verdorbener Wein und entgangener Gewinn) müsse er daher zur Hälfte selbst tragen.
Die andere Hälfte und den weiteren Schaden (Kosten des Abfüllens, Entsorgungskosten, sinnloser Transport etc.) müsse ihm der Winzer ersetzen: Wer Wein abzufüllen habe und zwischendurch lagere, müsse ihn auf Lagerfähigkeit und Haltbarkeit testen und so aufbewahren, dass er keine Qualitätseinbussen erleide. Sachkundig genug wäre er als Winzer ja gewesen, meinten die Koblenzer Richter. Außerdem hätte er den Wein probieren müssen, bevor er ihn abfüllte. Wäre ihm der Essigstich sofort aufgefallen, hätte man das Abfüllen stoppen können und wenigstens die überflüssigen Arbeits-, Material- und Transportkosten für den unverkäuflichen Wein gespart.
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