Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren kann vorzeitig gekündigt werden
Ein Betrieb kaufte 1993 eine Telefonanlage. Laut Vertrag sollte die Telefonfirma die Anlage zehn Jahre lang warten, dies war extra zu vergüten. 1999 stellte der Betrieb jedoch die Zahlungen ein und kündigte den Wartungsvertrag. Begründung: Die Anlage sei nicht 'ISDN-fähig' und nicht zu modernisieren. Die Telefonfirma forderte die ausstehenden Wartungsraten: Dass die Anlage laufend auf den neuesten technischen Stand zu bringen sei, habe man nicht vereinbart.
Das Landgericht Saarbrücken erklärte die Kündigung für wirksam (11 S 319/00). Die Laufzeit des Vertrags über zehn Jahre benachteilige den Kunden in unangemessener Weise: Angesichts des rasanten technischen Fortschritts in der Kommunikationstechnik sei es für den Kunden unzumutbar, die Anlage so lange zu behalten. Er könne sie nicht modernisieren bzw. 'aufrüsten' und werde so gezwungen, über Jahre hinweg eine veraltete Anlage zu benützen und Geld für deren Wartung auszugeben.
Das Argument, die Telefonfirma könne nur durch eine langjährige Vertragsbindung ihre hohen Investitionskosten ausgleichen, leuchte allenfalls bei Mietverträgen ein, nicht aber bei gekauften Anlagen. Bei gekauften Anlagen dürfe ein Wartungsvertrag nicht länger als zwei Jahre laufen. (Bei der Laufzeit von Mietverträgen über Telefonanlagen argumentiert das OLG Düsseldorf anders, vgl. beiliegenden gri-Artikel Nr. 45 982)
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2002 - 11 S 319/00