Verkäufer pocht vergeblich auf Regeln des Handelsrechts
Ein Landwirt kaufte von einem Handelsunternehmen 288 Rollen Kunststofffolie, um damit Grasballen maschinell zu 'silieren', sprich: Gras zu Ballen zu wickeln. Auf diese Weise wird Futter für das Rindvieh aufbereitet. 114 Stück Vieh hatte der Landwirt selbst, manchmal wickelte er auch Ballen für andere Landwirte gegen Entgelt. Nachdem er schon über hundert Ballen Folie verbraucht hatte, bemerkte der Landwirt, dass sie rissig war und beim Wickeln richtige Löcher entstanden. Da beschloss er, die mangelhafte Ware nicht zu bezahlen.Davon wollte allerdings der Lieferant nichts wissen: Der Landwirt müsse die Rechnung begleichen. Er könne nicht die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers geltend machen, denn die Folie habe er als Kaufmann erworben, um sie weiter zu verarbeiten. Und als Kaufmann müsse er gekaufte Ware sofort prüfen und Mängel sofort reklamieren. Er könne nicht in aller Ruhe hundert Ballen verarbeiten und hinterher reklamieren.
Das darf der Landwirt doch - entschied das Oberlandesgericht Köln (3 U 205/98). Zum einen habe der Landwirt vor der Verarbeitung der Folie gar nicht bemerken können, wie fehlerhaft diese sei, so die Richter. Zum anderen habe er die Mängel auch nicht zu spät beanstandet - denn die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gälten für ihn nicht. Der Landwirt sei kein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, er übe nur ein zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Nebengewerbe aus. Wenn er gelegentlich für den Betrieb und für diese Nebentätigkeit Material kaufe, werde er dadurch nicht zum Kaufmann.
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