Juwelier will Halskette nur umtauschen, nicht den Kauf rückgängig machen
Beim Einkauf des Weihnachtsgeschenks sparte der Ehemann nicht: 3595 Mark blätterte er beim Juwelier für eine Halskette hin. Sozusagen in letzter Minute, am 23. Dezember, suchte er das Geschenk aus. Allerdings war er sich in Bezug auf die Wünsche seiner Angetrauten nicht ganz sicher. Deshalb vereinbarte er mit der Verkäuferin, dass er die Kette 'bei Nichtgefallen' umtauschen dürfe. Tatsächlich wollte dann seine Frau etwas ganz Anderes, einen Gebrauchsgegenstand. Schon am 27. Dezember erschien der Mann deshalb wieder beim Juwelier, um die Kette zurückzugeben. Vom Juwelier bekam er jedoch nur eine Gutschrift - es kam zum Rechtsstreit um das Umtauschrecht.Das Landgericht Landau stellte sich auf die Seite des Kunden (1 S 178/01). Er habe mit der Verkäuferin nicht über die Details der Rückabwicklung des Kaufs gesprochen. Angesichts der Umstände sei das vereinbarte Umtauschrecht hier aber großzügig auszulegen, so dass der Kunde vom Kauf zurücktreten und das Geld zurückverlangen könne.
Schon bei den Verkaufsverhandlungen am 23. Dezember habe der Kunde betont, er sei nicht sicher, ob seiner Ehefrau das Präsent zusagen würde. Daher habe er auf dem Umtauschrecht beharrt. Bei dieser Gelegenheit hätte ihm der Juwelier oder seine Verkäuferin erläutern müssen, wie das aus ihrer Sicht gemeint sei. Es gebe nämlich keine einheitliche Geschäftspraxis der Einzelhandelsgeschäfte in dieser Frage. Zum Teil würden Gutschriften erteilt (oftmals befristet), bei anderen Geschäften erhalte der Kunde auch den Kaufpreis zurück. Dass diese Frage bei den Verkaufsverhandlungen ungeklärt geblieben sei, gehe zu Lasten des Geschäftsmanns.
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