Gastwirtin wehrt sich gegen Lärm-Grenzwert

Anfang 1998 öffnete ein Musiklokal seine Pforten. In einem größeren Raum mit kleiner Bühne traten Live-Bands auf, obwohl eigentlich (laut Mietvertrag) in den Räumen eine 'gemütliche Werkstattkneipe mit Kommunikationsgastronomie' hätte entstehen sollen. Nach einigen Beschwerden aus der Nachbarschaft über den 'Krach' aus der Kneipe ordnete die Baubehörde an, in dem Saal dürften nur noch Musikveranstaltungen durchgeführt werden, deren Lautstärke den mittleren Halleninnenpegel von 90 dB(A) nicht überschreite.

Damit sah die Gastwirtin - und Mieterin des Lokals - ihr Unternehmen gefährdet: So könne man keine Live-Musik präsentieren, behauptete sie, keine Live-Musikband arbeite mit einer auf 90 dB(A) begrenzten Anlage. Also sei das Geld für ihre Musik- und Beleuchtungsanlage zum Fenster hinausgeworfen. Da sie die gemieteten Räume nicht wie vorgesehen nutzen könne, schulde ihr der Vermieter Schadenersatz. Ihre Forderung belief sich auf 150.000 DM (Gewinnausfall und nutzlose Aufwendungen für die Anlagen).

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies ihre Klage ab (5 U 705/01). Die Behörde fordere von ihr nur, was sie 'von Rechts wegen ohnehin beachten' müsste, nämlich die Gäste vor Gehörschäden durch übermäßig laute Musik zu schützen. Die kritische Pegelgrenze liege bereits bei 90 dB(A) (gemäß VDI-Norm und europäischen Empfehlungen zum Lärmschutz). Wegen dieser Auflage müsse die Gastwirtin keineswegs ihre Musikkneipe zusperren. Moderne Musikanlagen seien durchaus entsprechend einzustellen. Im Übrigen erinnerte das OLG die Geschäftsfrau an das im Mietvertrag vereinbarte 'Basiskonzept' für ihr Lokal: Musik in gesundheitsschädlicher Lautstärke, die eine Kommunikation der Besucher nahezu unmöglich mache, könne wohl kaum als 'gemütlich' angesehen werden.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2002 - 5 U 705/01
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