E-Commerce 13: Haftung der Anlageberater und Börseninformationsdienste

Teil 1: Einleitung

Online-Datenbanken, Börsendienste etc., das Internet eignet sich auf besondere Art und Weise für die problemlose Beschaffung von Informationen.

Viele Menschen nutzen das Internet insbesondere, um die aktuellen Kursnotierungen zu verfolgen. Und natürlich gibt es auch immer mehr Anbieter, die die potenziellen Anleger mit Anlagetips versorgen.

Teil 1: Einleitung
Teil 2: Haftung der Börseninformationsdienste
Teil 3: Aktienhandel im Internet
Teil 4: Wann haftet der Berater für eine mangelhafte Beratungsleistung

Teil 2: Haftung der Börseninformationsdienste

Die Haftung der Börseninformationsdienste richtet sich zunächst einmal - sofern vorhanden - nach den Vereinbarungen. Sind keine AGB´s vorhanden oder ihre Geltung nicht wirksam vereinbart, richtet sich die Haftung nach dem gesetzlichen Modell.

Bei Informationsdiensten kommt es zunächst einmal darauf an, was der Vertragspartner eigentlich wirklich schuldet. Nur die Informationsüberlassung oder auch die Beratung.

Wird einfach nur unentgeltlich eine Information überlassen, greift zugunsten der Bank / des Infodienstes das Haftungsprivileg des § 676 BGB (Keine Haftung für Rat oder Empfehlung).

Bei entgeltlichen Informationsdiensten greift diese Norm nicht. Wer anderen Informationen überläßt, die für diese erkennbar erhebliche Bedeutung haben, wer mit besonderer Sachkunde wirbt und wer durch die Informationsvermittlung auch wirtschaftliche Vorteile erwirtschaftet, der haftet für unrichtige Informationen. Die Haftung umfaßt auch die ungeprüfte Weitergabe von Informationen, welche von einer dritten Seite stammen.

Erlaubnispflicht

Es ist darauf hinzuweisen, daß nur die reine Anlageberatung für die Dienstleister erlaubnisfrei ist. Die Anlagevermittlung und die Finanzportfoliovermittlung sind erlaubnispflichtig, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden (§§ 1Abs.1a Nr.1 undNr.2 KWG (KWG steht für Kreditwesengesetz). Wenn Sie solche Leistungen über das Net bestellen, lassen Sie sich die entsprechenden Erlaubnisse nachweisen.

Falsche Informationen

Im Netz gibt es große Mengen von Falschinformationen, die wissentlich in Umlauf gebracht werden. Solche Informationen dienen der Kursmanipulationen und es ist müßig zu betonen, daß sie zu Schädigungen der Anleger - und natürlich auch der Unternehmen- führen können.

Das Problem besteht darin, den Schädigern die Manipulationsabsicht nachzuweisen. Wenn sich die üble Absicht beweisen läßt, gibt es eine Reihe von Zivil (§§ 823 ff. BGB, §§ 13 WpHG (Gesetz über den Handel mit Wertpapieren) und strafrechtlichen Vorschriften, die eine wirksame Gegenwehr ermöglichen.

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Im Grundsatz gilt aber: Information ist Vertrauenssache.

Teil 3: Aktienhandel im Internet

Erstmalige Plazierung von Wertpapieren

Hier soll nur kurz auf die erstmalige Plazierung von Wertpapieren im Internet und die damit verbundenen Probleme hingewiesen werden.

Die Unternehmen, die zur Kreditverschaffung Wertpapiere anbieten, dürfen diese nicht selbst vertreiben. Man braucht eine Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen. Ferner muß für Wertpapiere, die erstmalig öffentlich in Deutschland gehandelt werden sollen grundsätzlich ein Verkaufsprospekt erstellt werden. Ob die Plazierung im Internet ausreicht, ist bislang nicht abschließend geklärt. Deshalb wird auf diesen Wertpapierhandel hier nicht eingegangen.

Handel mit eingeführten Wertpapieren

Aktienhandel allein über das Internet ist nicht möglich. Der Grund ist banal. Die Banken sind verpflichtet, sich vor Eröffnung eines Kontos Gewißheit über die Person und Anschrift des Kunden zu verschaffen.

Teil 4: Haftung wegen falscher bzw. unvollständiger Beratung

An dieser Stelle verweisen wir auf die sich ständig erweiternde Rechtsprechung, von der wir hier einiges darstellen werden. Diese Rechtsprechung ist deshalb wichtig, weil das deutsche (geschriebene) Recht keine allgemeine Haftung eines Beraters kennt und die Konkretisierung der Haftung hier weitgehend durch die Gerichte erfolgt.

Abstrakt läßt sich folgender Obersatz aufstellen:

Der Anleger muß richtig und umfassend beraten werden. Dabei ist zwischen Aufklärung und Beratung zu unterscheiden. Die Aufklärung betrifft die Mitteilung konkreter Tatsachen, die welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Die Banken haben sich nach allen persönlichen Umständen zu erkundigen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.

Die Beratung umfaßt insbesondere Informationen über den Markt und das Unternehmen selbst. Sie mündet in eine Empfehlung.

Bei Termin- und Optionsgeschäften bestehen für gewerbliche Vermittler erhöhte Anforderungen.

Teil 5: Judikatur zur Beraterhaftung der gewerblichen Vermittler

- OLG Karlsruhe, U 16.12.1998 (n.r) zur mangelhaften Risikoaufklärung einer Bank mit Optionsscheinen

· Aufklärungspflichten bestehen auch gegenüber Kaufleuten

· Kreditinstitute haben auch über die besonderen Risiken von Termingeschäften (hier Handel mit Optionsscheinen) aufzuklären.

· Bezüglich der Darlegungslast der Kausalität zwischen Schaden und Aufklärung kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der Aufklärungspflichtige muß beweisen, daß seine Aufklärung nicht kausal zum Eintritt eines Schadens geführt hat.

- OLG Frankfurt, Urt.v.7.5.1998

· Die Bank ist verpflichtet, den Wissensstand des Kunden zu erforschen. Das gilt auch für Kunden, die bereits über einen Verwalter Börsentermingeschäfte getätigt haben.

· Die Bank haftet bei richtiger Auskunft nicht, wenn der Kunde die Hinweise nicht richtig versteht.

· Bei spekulativ ausgerichteten Anlegern darf die Bank Optionsscheine auch dann empfehlen, wenn mehr als 10% Optionsscheine im Depot vorhanden sind.

BGH, Urt.v. 02.02.1999

· Ein ausländisches und ein inländisches Unternehmen, die sich mit Vermittlung von Optionsgeschäften befassen, haften als Mittäter.

BGH, Urt.v. 28.10.1997

· Ist ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden, so müssen sich die Entscheidungen des Verwalters an die vertraglich vereinbarten Richtlinien halten.

· Der Verwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er diese Richtlinien überschreitet.

· Den Kunden trifft die Pflicht, die Geschäftsausführung des Verwalters zeitnahe zu kontrollieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verwalter den Kunden fortwährend informiert.

BGH, Urt.v. 03.02.1998

· Gewerbsmäßiges Handeln in Termingeschäften erfordert das Vorhandensein eines planmäßigen Geschäftsbetriebes, d.h. die Existenz eines Büros oder struktureller Organisationseinheiten.

OLG Nürnberg, Urt.v. 28.01.1998

· Wenn ein Kunde eine sichere Anlagemöglichkeit sucht, ist die beratende Bank verpflichtet, den Kunden über die wesentlichen wirtschaftlichen Faktoren aufzuklären. Der Kunde muß in die Lage versetzt werden, das Risiko der Anlage selbst zu übersehen.

- Beachte die teilweise anderslautenden Entscheidungen LG Hamburg, WM 1997,1423; LG Berlin WM 1997,1422)

LG Heidelberg, Urt.v. 5.12.1997

· Ein Börsentermingeschäft liegt nicht vor, wenn Kaufoptionsscheine auf Aktien (covered warrants) erworben werden, die keinen Anspruch auf die effektive Lieferung der Aktien begründen, sondern einen Geldausgleich bei Ausübung vorsahen und für die es keine gegenläufigen Verkaufsoptionen gab.

- Beachte: Es ist fraglich, ob die Entscheidung abstraktionsfähig ist. Hierzu BGH ZIP 1995,1812.

LG München, Urt.v.29.1.1998

· Die im Kontoeröffnungsformular eines Discount-Brokers enthaltene Formulierung der Kunde sei sich darüber bewußt, " daß die Bank im Interesse besserer Konditionen auf jede Form der Beratung verzichtet" ist wirksam.

OLG München, Urt.v. 21.07.1998

· Discount Broker sind nicht verpflichtet, den Kunden vor der Ausführung der Aufträge über die Risiken des abzuschließenden Geschäftes zu beraten.

Der Discount Broker muß aber darüber aufklären, daß ihn lediglich die Verpflichtung zur Ausführung der Aufträge trifft.

LG Frankfurt, Urt.v.7.10.1997

· Ein Prospekt ist inhaltlich falsch, wenn im Textteil nicht ersichtlich ist, inwiefern die wirtschaftliche Lage der Emittentin von einer erstmaligen Konsolidierung erfaßt wird. Das gilt auch dann, wenn sich bereinigte Zahlen aus dem ""Als-OB-Abschluß" im Zahlenteil ergeben.

· Die Prospekthaftung geht dem § 57 BörsG vor.

BGH, Urt 19.05.1998

· Eine Bank ist nicht gehalten, dem Kunden den Geschäftsabschluß zu verweigern, wenn sie diesen vorab auf Ihre fehlende Sachkunde hingewiesen hat.

· An die Aufklärung von Effektengeschäften sind nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei Termin- oder Optionsgeschäften.

BGH, Urt.v. 9.07.1998

· Eine Lebensversicherungsgesellschaft haftet, wenn der Vermittler dieser Versicherung den Kunden über die mit dem Abschluß des Vertrages verbundenen Risiken mangelhaft aufgeklärt hat.

· Die Beratungspflicht des Vermittlers erstreckt sich auf das gesamte Geschäft mitsamt der Finanzierung.

BGH, Urt.v.09.06.1998

Gewerbliche Vermittler, die Börsentermingeschäfte betreiben, haben auch bei der Vermittlung von Beteiligungen an einem Pool den Kunden unmißverständlich und schriftlich auf alle gewinnmindernden Faktoren hinzuweisen.

  © Kramer & Partner   bei Finanztip.de
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