Die Zielgruppe:
- Gewerbetreibende, soweit sie mit Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet handeln
- Privatleute, soweit Sie Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet beziehen.
Auch hier gilt : Da der juristische und der allgemeine Sprachgebrauch stark voneinander abweichen können, haben wir auf die Verwendung eines Thesaurus verzichtet. Anstelle dessen diese Übersicht.
E-I:
Übersicht
E-II: Grundsätze
des deutschen Vertragsrechtes
E-III:
Grundsätze des deutschen Kaufrechtes
E-IV:
Grundsätze
des Handelskaufes
E-V:
Allgemeine
Geschäftbedingungen
E-VI:
Verbraucherrechte
E-VII: Elektronischer
Zahlungsverkehr
E-VIII: UN-Kaufrecht
(CISG)
E-IX:
Internationales
Kaufrecht außerhalb der Geltung des CSIG
E-X:
Datenschutzrecht
E-XI:
Datenbanken
E-XII: E-Commerce
und Steuern
E-XIII Haftung
der Anlageberater und Börseninformationsdienste
E-II: Grundsätze
des deutschen Vertragsrechtes
Zustandekommen des Vertrages/ Formerfordernisse/
Widerruf/ Irrtum/ Versehentliche Abgabe einer Erklärung/ Kinder
In diesem Kontext zu beachten die Seiten
E V (Allgemeine Geschäftsbedingungen und E VI - Verbraucherrechte).
E-III:
Grundsätze des deutschen Kaufrechtes
Rechtsmangel/ Sachmangel/ Verjährung/
Rechte des Käufers
In diesem Kontext zu beachten die Seiten
E V (Allgemeine Geschäftsbedingungen und E VI - Verbraucherrechte).
E-IV: Grundsätze
des Handelskaufes
Abweichungen des HGB´s beim Vertragsabschluß,
beim Handelskauf, bezüglich des Inhaltes der Folgerechte. Die Seite
wird in Kürze stärker ausgebaut
E-V: Allgemeine
Geschäftbedingungen
Diese Seite spielt beinahe immer eine
Rolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind das "Kleingedruckte",
mittels dessen die Unternehmen eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zu
ihren Gunsten außer Kraft zu setzen suchen. Das AGBG - das Gesetz
zur Regelung der Allgemeinen Geschäftebedingungen - regelt, wann die
AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen sind? Zudem regelt
das Gesetz, welche Klauseln unwirsam sind - auch dann, wenn sie sich im
Vertrag befinden.
Eine ganze Reihe von AGB´s, die besonders
im Bereich des Computervertragsrechtes eine Rolle spielen, werden vorgestellt.Beispiele:
Lieferfristen, Verzugsfristen, Haftungsausschluß, Beschränkung
auf Nachbesserung, Verweisung auf Dritte, Verpackungskosten etc..
E-VI: Verbraucherrechte
Das Verbraucherkreditgesetz ist anwendbar
auf Ratenzahlungsverträge, für Leasingverträge, Darlehensverträge
etc.. Es soll den Kunden vor den Folgen
übereilter Schlüsse schützen.
Behandelt wird die Bedeutung des Gesetzes
für den E-Commerce, die Formvorschriften, Widerrufsrechte etc..
E-VII: Elektronischer
Zahlungsverkehr
Behandelt werden die typischen Schwierigkeiten,
die sich bei Zahlungen im Internet ergeben können. Beispiele: Zahlung
per Kreditkarte, Zahlung per Cybermoney.
E-VIII:
UN-Kaufrecht (CISG)
Die Regelungen des UN-Kaufrechtes haben
insbesondere für den Warenverkehr zwischen Kaufleuten überragende
Bedeutung. Die Seite wird in Kürze überarbeitet.
E-IX: Internationales
Kaufrecht außerhalb der Geltung des CSIG
Welches Recht ist - für Privatkunden
wie auch für Kaufleute - anwendbar, wenn das CSIG keine Geltung hat?
E-X: Datenschutzrecht
Typische Konstellationen: Die Schufa,
der Adresshandel und das Direktmarketing. Behandelt werden die Rechte der
Verbraucher nach den Regelungen des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG)
und dem BDSG, das auch auf das Web Anwendung findet, soweit das TDDSG Lücken
aufweist.
Pflichten der On-Line Anbieter.
Beachte hier auch die Seite W II: Kundenfang
der Rubrik Wettbewerbsrecht.
E-XI: Datenbanken
Der Handel mit Daten gewinnt immer
größere Bedeutung. Hier geht es in erster Linie um die zivilrechtlichen
Ansprüche zwischen dem Betreiber der Datenbank und dem Kunden, der
Informationen nutzt. Das Urheberrecht wird hier nur mariginal angesprochen.
Für die rechtlichen Fragestellungen
zum Schutz einer Datenbank siehe die Page U- 11 Datenbanken der Rubrik
Urheberrecht sowie die Page- W IV - Ausbeutung fremder Leistung der Rubrik
Wettbewerbsrecht.
E-XII:
E-Commerce und Steuern
Bislang enthält die Page nur Informationen
zum Thema: Wo fällt die Umsätzsteuer an? Andere Fragestellungen
(Server und Betriebstätte) und dergl. werden demnächst von unserem
Kooperationspartner, dem Steuerberater Gerd Steusloff beantwortet werden.
E-XIII:
Haftung der Anlageberater und Börseninformationsdienste
Immer mehr Menschen verwenden das Internet,
um Börsengeschäfte zu tätigen. Zu fragen ist hier nach den
Aufklärungs/ und Beratungspflichten der Banken bzw. Brokern bzw. Discountbrokern.
Eingegangen wird ebenfalls auf die Haftung der Börseninformationsdienste
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