Unzureichende Beratung bei Softwarekauf

OLG Dresden, Urteil vom 8.7.98, AZ 8 U 3526/97

Der Fall:

A vertreibt Computerprogramme für Handwerker. B, der einen Dachdeckerbetrieb unterhält, erwarb von A ein aus drei Programmen bestehendes Softwarepaket, welches A in dieser Form als Standard-Software in einer Vielzahl von Fällen veräußert. B weigert sich aber, die Software abzunehmen und zu bezahlen, da er bei der Vorführung in seinen eigenen Geschäftsräumen und beim anschließenden Verkaufsgespräch nur ungenügend aufgeklärt worden sei und deshalb überdimensionierte und überteuerte Software erworben habe. A klagt deswegen auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.875,- DM.

Die Entscheidung:

A hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. B begründet seine Zahlungsverweigerung nicht damit, daß die Software nicht das wert sei, was sie tatsächlich gekostet habe. Sein Vorwurf geht vielmehr dahin, daß A ihm für seine Bedürfnisse überdimensionierte und aus diesem Grunde überteuerte Software angedient habe.

Dem Gericht nach begründen die von B behaupteten Umstände des Vertragsabschlusses bei zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäftes nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Ein Verhandlungsungleichgewicht zwischen A und B, welches die Entscheidungsfreiheit des B als kaufmännisch denkenden, aber in Sachen Computerfragen nach eigener Darstellung unbedarften Unternehmers nachhaltig beeinträchtigen konnte, lag bei Vertragsabschluß nicht vor.

B, welcher bei A ein "Interesse an Software für das Dachdeckerhandwerk" bekundet und um eine "persönliche Beratung mit einer Demoversion" gebeten hatte, mußte als Handwerksunternehmer vor Beginn des Beratungsgesprächs damit rechnen, daß A die Gelegenheit zugleich zu einem Verkaufsgespräch nutzen würde. Auch die von B vorgebrachte Gegebenheit, die beiden Vertriebsmitarbeiter des A hätten für den Fall sofortiger Unterzeichnung und Barzahlung einen beträchtlichen Preisnachlaß zugesagt, ist kein anstößiger Einfluß auf den Kaufentschluß des B. Vielmehr wollten die Verkäufer damit gezielt einen Kaufanreiz schaffen und künstlich auf eine schnelle Entscheidung hinwirken.

Wie das Gericht weiter ausführt, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, mit dem der vertragliche Zahlungsanspruch des A abgewehrt werden könnte, nur in Betracht, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf seine Willensbildung zustandegekommen ist. Sind ihm bestimmte Umstände lediglich verschwiegen worden, begründet dies eine Haftung des A nur dann, wenn B nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Zwar bürdet die Rechtsprechung den Lieferanten von Hard- und Software, die regelmäßig das Vertrauen der ihnen in fachlicher Hinsicht unterlegenen Kunden in Anspruch nehmen, spezifische Beratungs- und Sorgfaltspflichten auf. Eine genaue Ausformung und Reichweite dieser Pflichten hängt allerdings stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hier begründet die von A unterlassene ausreichende Bedarfsermittlung und Aufklärung keinen Schadensersatzanspruch des B, da dieses Fehlen nicht ursächlich für den Vertragsabschluß war. B selbst bestreitet nicht, daß die von A zu liefernden Computerprogramme den Bedürfnissen und Erwartungen nicht voll und ganz gerecht werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihn eine eingehendere Bedarfsanalyse und/oder ausführlichere Einweisung in die Funktionen und technische Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Programme dazu bewogen hätte(n), den möglichen Kauf zu überdenken und gegebenfalls vom Erwerb Abstand zu nehmen.

Mit dem Kern seines Vorwurfs, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß die ihm angebotene Software für seinen kleinen Handwerksbetrieb mit "drei bis fünf Mann" überdimensioniert und deswegen überteuert und nicht rentabel sei, hat B ebenfalls keinen Erfolg. Ungefragt schuldet A keine besondere Aufklärung darüber, daß seine Computerprogramme unstreitig auch für deutlich größere Betriebsgrößen geeignet sind. Ferner kann von A, der lediglich diese Art der Software und keinerlei Alternativen anbietet, nicht verlangt werden, auf Konkurrenzprodukte anderer Hersteller hinzuweisen. Auch muß er nicht darauf aufmerksam machen, daß sein eigenes Sortiment wegen der einheitlichen Ausrichtung auf kleinere, mittlere und größere Handwerksbetriebe und der entsprechend hohen, für die Verhältnisse des B nicht benötigten Kapazität für diesen vergleichsweise teuer sei.

Vielmehr hätte B, der den Eingriff in seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit rügt, selbst bei A oder einem Dritten nachfragen müssen, ob der konkrete Kauf "sinnvoll" im Sinne von preiswert und "rentabel" sei.

Konsequenzen:

Das Urteil zeigt, daß es gerade beim Erwerb von Software für den Käufer einige wichtige Dinge zu beachten gibt. Er kann nicht erwarten, daß der Verkäufer unter bestimmten Umständen ungefragt darauf hinweist, daß das entsprechende Programm die gestellten Anforderungen übertrifft und somit natürlich auch unnötig höhere Kosten hinsichtlich der Anschaffung verursacht.

Fundstelle: Computer und Recht 1998, Heft 10, S.598 ff.

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