Der Trick mit den Handbüchern zieht nicht immer

Zur Software gehören meistens Handbücher. Sie sind von unterschiedlicher Qualität, oft auch nur in Englisch verfügbar und meistens geben sie auf die Fragen, die man beim Programmabsturz oder in ähnlich kritischen Situationen hat, keine vernünftige Antwort außer: "Es liegt ein sehr schwerer Fehler vor". Viele Kunden legen dem Handbuch deshalb keine große Bedeutung bei.

Seit der berühmten Entscheidung des BGH vom 04.11.1992 - VIII ZR 165/91 - NJW 1993, 461 kann das Handbuch für den Kunden eine wichtige taktische Bedeutung entfalten. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Handbuch gefehlt und war trotz Fristsetzung und Drohung, man werde vom Vertrag zurücktreten, nicht geliefert worden. Daraufhin trat der Kunde tatsächlich vom Vertrag zurück, verlangte den Kaufpreis heraus und die Sache war gelaufen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lag sein Ärger aber nicht darin, daß er kein Handbuch bekommen hatte, sondern daß ihm die Software aus anderen Gründen nicht mehr gefiel.

So kann man bis zu sechs Monate nach Übergabe der Software vorgehen (Ablauf der Gewährleistungsfrist), es sei denn, man arbeitet vom ersten Tag an aktiv mit dem Programm, ohne das Handbuch zu gebrauchen - dann kann der Anspruch ausnahmsweise einmal verwirken, wie vor allem das Landgericht Köln mehrfach entschieden hat.

Kein Wunder, daß das Landgericht Duisburg und das OLG Düsseldorf in einem 1996 entschiedenen Fall der Meinung waren, die Rückgabe eines Computersystems für insgesamt 159.542,40 DM sei in Ordnung, weil das Handbuch nicht rechtzeitig da war.

Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile jetzt aufgehoben und die Sache wieder zurückverwiesen. Seine Begründung: Der Softwarehersteller hatte sich darauf berufen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die vereinbarten individuellen Anpassungen in das Handbuch einzuarbeiten, weil der Besteller ihm den Kontenrahmen für die Finanzbuchhaltung nicht geliefert hatte, im Warenterminbereich wichtige Parameter nicht bezeichnet, so insbesondere seine Provisionsstruktur und die Provisionsstaffeln und außerdem die Grundlagen für die Währungsumrechnung nicht geliefert habe. Solange aber der Besteller mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug sei (und das hat das Gericht hier festgestellt), könne der Hersteller mit der Lieferung des Handbuchs gar nicht erst in Verzug kommen.

Der erzürnte Kunde hatte nun allerdings auch noch vorgetragen, daß der Hersteller das Handbuch gar nicht angefangen habe - er hätte wenigstens den Standard soweit dokumentieren müssen, wie er übergeben worden war. Diesem Argument ist der BGH nicht gefolgt und meinte: Alles oder nichts!

Das jetzt in CR 1998 im Juliheft Seite 393 abgedruckte Urteil zeigt: Auf die Mitwirkung des Kunden kommt es entscheidend an und viele Hersteller verhalten sich nicht richtig, um sie energisch genug einzufordern. Hier hat der Hersteller über drei Jahre warten müssen, bis er endlich Recht bekommen hat.
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