Der Fall
Im November 1996 kaufte A von B eine Standardsoftware, wobei sich B verpflichtete, die Software zu installieren und die Mitarbeiter von A durch Schulung in die Benutzung der neuen Software einzuweisen.
Die Software wurde im Laufe des Jahres 1997 schrittweise unter Zuziehung und Einweisung der Mitarbeiter von A installiert. Am 16.12.1997 wurde die erfolgte Installation von A bestätigt, sie behielt sich aber die Prüfung der Funktionsfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 22.12.1997 teilte sie B mit, daß sie die Funktionsfähigkeit noch nicht bestätigen könne, da die Software erst ab Januar 1998 genutzt werde. Bis Mitte Januar werde sie eine Reklamationsliste übergeben.
Mit Schreiben vom 27.02.1998 faßte A noch bestehende Mängel zusammen und verlangte die Durchführung noch ausstehender Schulungen.
Erstmals am 01.12.1998 rügte A die fehlende Jahr-2000-Fähigkeit sowie die fehlende Möglichkeit einer Abrechnung in Euro. B bot Updates gegen Bezahlung an.
Im April 1999 erhob A Klage und verlangte eine kostenlose Lieferung der Updates, da ein Sachmangel vorliege.
Die Entscheidung
Die Berufung ist nur zum Teil begründet:
Die fehlende Tauglichkeit der Software für den Übergang in das Jahr 2000 ist grundsätzlich als Mangel anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der A vom 27.02.1998. Hier rügt A nur noch Mängel, diese stehen aber einer Ablieferung nicht mehr entgegen. Denn die Software wurde spätestens im Februar 1998 abgeliefert (§ 377 HGB). Beim Kauf von Standardsoftware ist eine Kaufsache dann abgeliefert, wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Verkäufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann. Wurde zusätzlich die Installation der Software und die Einweisung des Personals vereinbart, so ist die Ablieferung erst mit Erfüllung dieser zusätzlichen Leistung erfolgt. Hier rügt A aber nicht, daß sie mangels Einweisung nicht zur Untersuchung in der Lage war, sondern daß die Mitarbeiterschulung unvollständig durchgeführt wurde. Die Schulung dient aber nicht dazu, die Gebrauchsfähigkeit der Software festzustellen, sondern der bestmöglichen Nutzung. Daher hätte A die Mangelhaftigkeit der Ware unverzüglich nach einer angemessenen Überprüfungszeit rügen müssen. Die Überprüfungszeit ist bei komplexen Anlagen großzügig zu bemessen, hier aber allenfalls überschritten.
Daher hat A keine Sachmängelansprüche gegen B.
Entsprechendes wie bei der Jahr-2000- Problematik gilt für die Euro-Fähigkeit.
Konsequenzen
Der Käufer von Software muß sich darüber im Klaren sein, ob er Standard- oder Individualsoftware erwirbt. Im Zweifel sollte er von Standardsoftware ausgehen.
Ungeachtet von Zusatzleistungen muß unmittelbar nach Ablieferung von Standardsoftware ein beweisbarer Überprüfungsprozeß stattfinden. Was "unmittelbar" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab, empfohlen wird eine Überprüfung noch am Tag der Ablieferung.
Fundstelle: Computer und Recht, 11/ 2000, S. 731
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