In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computerzubehör zu Sonderpreisen "direkt ab Lkw" verkauft werden, liegt eine Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.
Der Fall
A und B vertreiben beide in Bielefeld Computer und Computerzubehör an Endverbraucher. Am 17.08.1997 verteilte A im Zusammenhang mit ihrem Einzug in ein neues Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder Haushalte, auf denen sie unter der Überschrift "Neu in Bielefeld" mit dem Hinweis "Verkauf direkt ab LKW - Stück für Stück!" für Computer warb. Einen Teil ihrer sogenannten "PC Specialist Preise" stellt sie einen durchgestrichenen "Normalpreis" gegenüber.
B beanstandet diese Werbung als wettbewerbswidrig und nimmt A auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in Anspruch.
Die Entscheidung
1. Soweit es um die Ankündigung des Verkaufes "direkt ab Lkw" geht, hat die Revision nur hinsichtlich des Umfanges der zu erteilenden Auskunft Erfolg.
In der beanstandeten Werbung liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von Sonderveranstaltungen. Denn die Werbung erweckt nach dem gesamten Erscheinungsbild beim Publikum den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Verkehrs liegenden Verkaufsaktion. Die Handzettel vermitteln dem angesprochenen Verkehr die Vorstellung, daß der angekündigte Verkehr ab Lkw sämtliche im Prospekt aufgeführten - preislich besonders attraktiven-Waren erfasse. Es wird eine Jahrmarktstimmung erzeugt, die für den regelmäßigen Geschäftsverkehr in der Computerbranche nicht als typisch angesehen werden kann. Es wird ein besonderer Kaufanreiz geschaffen, weil die Werbung die Vorstellung einer einmalig und zeitlich begrenzten Kaufgelegenheit vermittelt.
Hier sei die Grenze zur verbotenen Sonderveranstaltung überschritten, da der Eindruck entsteht, die Herabsetzung der Preise erfolgt auf Grund des besonderen Anlasses- hier der Geschäftseröffnung.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich des Verschuldens der A, da auf Grund der starken Anlockwirkung und mit Blick auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis hinreichend wahrscheinlich ist, daß der B ein Schaden entstanden ist.
Allerdings kann eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht in vollem Umfang bestätigt werden. Im Rahmen des Auskunftsanspruches besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Angabe der für die Bezifferung des Schadenersatzes nicht erforderlichen Verkaufspreise. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, daß hier ausnahmsweise die Mitteilung der Verkaufspreise für die Ermittlung der Höhe eines der B entstandenen Schadens erforderlich oder zur Kontrolle der sonstigen Informationen nützlich wäre.
2. Soweit Feststellung und Auskunftserteilung sich auf die beanstandete Preisgegenüberstellung vom "PC specialist Preis" und dem durchgestrichenen "Normalpreis" beziehen, ist die Klage abzuweisen.
B führt zwar an, daß die Preisgegenüberstellung irreführend sei, da es für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, ob mit "Normalpreis" der frühere Preis gemeint sei, den A in ihrem ehemaligen Ladenlokal verlangt habe, oder ein allgemein gültiger Marktpreis. Diese Beurteilung ist allerdings falsch, denn eine derartige Erwägung, daß der Verkehr in der durch starken Preiswettbewerb gekennzeichneten Computerbranche einen Vergleich mit "allgemein gültigen Marktpreisen" für möglich hält, erscheint fern liegend. Der durchgestrichene Preis ist als derjenige zu verstehen, den A vor der besonderen Verkaufsveranstaltung verlangt hat. Eine Irreführung ist somit nicht gegeben und der Antrag der B geht ins Leere.
Konsequenzen
Preisgegenüberstellungen in Werbungen sind erlaubt, da bei durchgestrichenen Preisen in der Computerbranche nicht von einem allgemein gültigen Marktpreis ausgegangen wird, sondern damit der vor oder nach einer besonderen Verkaufsveranstaltung verlangte Preis gemeint ist.
Aufpassen muß man nur, daß eine Werbung nicht gegen das Verbot der Ankündigung von Sonderveranstaltungen verstößt. Denn dann kann man zum Schadenersatz gegenüber Konkurrenten verpflichtet sein.
Dementsprechend darf man keine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Sonderveranstaltungen abhalten, die der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und beim Käufer den Eindruck von einmaligen Kaufvorteilen hervorrufen.
Fundstelle: Computer und Recht 1/2001, S. 10
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