Extra-Level für Computerspiele

OLG Hamburg, Urteil vom 12.03.1998 - 3 U 226/97 (LG Hamburg); rechtskräftig

Der Fall:

Eines der erfolgreichsten Computerspiele der letzten Zeit ist das dreidimensional../graphikspiel "Tomb Raider", welches von der Firma A produziert wurde. Der Spieler kann auf verschiedenen Spielstufen (sogenannte Level) den aktuellen Spielstand abspeichern. B ist Herausgeber einer unautorisierten Spielergänzung auf CD-ROM mit dem Namen "Superfun II", auf der bestimmte Spielstände gespeichert sind. Darüber hinaus sind auf der CD-ROM sogenannte "Extra-Level" bzw. "neue Level" gespeichert, die eigene neue Raumanordnungen der dreidimensionale../graphikobjekte enthalten. A wendet sich gegen das Vervielfältigen und Verbreiten dieser CD-ROM.

Die Entscheidung:

B hat es zukünftig zu unterlassen, die CD-ROM in der konkreten Gestalt mit dem Wortlaut "mit Extralevels" zu vertreiben.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus urheberrechtlichen Gründen. Zwar werden Computerprogramme als individuelle Werke und eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers geschützt, A konnte jedoch nicht darlegen, daß es sich bei den auf der CD ROM gespeicherten Spielständen um Teile des geschützten Computerprogramms "Tomb Raider handelt. Zwar können mit den gespeicherten Spielständen entgegen dem vorgesehenen Spielplan niedrigere Levels übersprungen werden, womit das Originalprogramm "Tomb Raider" in der Ausführung beeinflußt werden kann, die Spielstände wurden jedoch erspielt und mit dem Originalprogramm ordnungsgemäß gespeichert und enthalten keine selbständigen Programmbefehle. Auch die "neuen" Levels enthalten nur eine Fülle von Variablen, jedoch keine Programmbefehle.

Die Verbreitung der CD ROM ist jedoch wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich nicht aus einer unzulässigen Vervielfältigung oder Verbreitung des Originalprogramms, ebensowenig ist ein Fall der identischen Leistungsübernahme gegeben. Dies ist der Fall, wenn das Erzeugnis eine gewisse "wettbewerbliche" Eigenart besitzt, das heißt die konkrete Ausgestaltung oder Einzelmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Die gespeicherten Spielstände als Dateien sind jedoch nicht geschützt und ihnen kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese kann allein nur das Originalprogramm in Anspruch nehmen; denn die Speicherstände sind als Momentaufnahmen aus dem Spiel von untergeordneter Bedeutung.

Wettbewerbswidrig kann generell auch die unlautere Lieferung von unautorisierten Ersatzwaren oder Zubehörteilen bzw. Zusatzgeräten sein. Die CD-ROM "Superfun II" stellt jedoch kein Ersatzmittel dar, da das Spiel auch ohne sie gespielt werden kann. Der Vertrieb von Zubehörteilen ist, soweit das Allgemeininteresse zum Beispiel durch Gefährdung des Sicherheitsstandards der Hauptsache nicht gefährdet wird, grundsätzlich zulässig. Die CD-ROM erweitert hier lediglich die Spielmöglichkeiten, berührt im übrigen die Funktionsweise des Programms nicht, und stellt daher eine erlaubte Lieferung von Zusatzgeräten dar. Auch ein wettbewerbswidriges Einschieben in eine fremde Serie kann nicht festgestellt werden. Dies ist gewöhnlich der Fall, wenn bei einem auf Fortsetzung angelegten Produkt der hierdurch entstandene Markt durch Produkte eines Dritten ausgenutzt wird. Das Computerspiel "Tomb Raider" ist jedoch nicht auf Fortsetzung angelegt.

Das Unterlassungsbegehren ist jedoch letztendlich aufgrund der wettbewerbswidrigen und irreführenden Aufmachung der CD-ROM begründet. Der Hinweis "Extra-Level" erweckt bei zumindest nicht unbeachtlichen Teilen des angesprochenen Publikums den Eindruck, es handle sich um besondere Spielsituationen, das heißt Levels in einem Schwierigkeitsgrad, wie sie im Computerspiel selbst nicht vorgesehen sind. Da es auf dem Markt Erweiterungen dieser Art gibt, ist zumindest die Bezeichnung "Extralevels" oder "neue Level" mehrdeutig und mißverständlich, da keine höheren bzw. erweiterten Spielsituationen durch neue Programmfunktionen beinhaltet sind.

Konsequenzen:

Das Urteil zeigt, daß es grundsätzlich kaum möglich ist, den Austausch und die Verbreitung von ordnungsgemäß hergestellten Spielständen eines Computerspiels zu verhindern. Chancen bestehen jedoch insoweit, als die Vermarktung in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere durch die Covergestaltung rechtswidrig ist.

Fundstelle: Computer und Recht 1998, Heft 6, Seite 332
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