Fehlender Hinweis auf Programmsperre

Urteil vom 12. Oktober 2000 - 29 U 3680/00 (LG München I); rechtskräftig
  1. Es ist irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines Computerprogramms vor dem Erwerb nicht darauf hingewiesen wird, daß nach mehrmaligem Aufruf der Software eine Registrierung durch Übermittlung von persönlichen Daten zur Beseitigung einer ansonsten wirksam werdenden Programmsperre erforderlich ist.
  2. Der Vertreiber des Programms handelt zugleich sittenwidrig i.S. von § 1 UWG, da er die von der Programmsperre ausgehende Zwangslage auf Seiten der Erwerber dazu ausnutzt, um diese zur Übermittlung zu veranlassen. Daß diese Zwangslage für den Erwerb des Programms nicht kausal ist, ist für die Anwendung von § 1 UWG unerheblich, da hierdurch die freie Willensentscheidung des Programmnutzers rechtswidrig beeinflußt wird, um - ohne vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hierauf - dessen persönliche Daten für Werbezwecke verwenden zu können.
Der Fall
A betreibt ein Computerprogramm für Texterkennung. Dieses Programm meldete dem Benutzer nach 25-maligem Start: "Registrieren Sie Ihre Kopie, damit Sie die Software auch weiterhin verwenden können." Für eine Registrierung hat der Benutzer genaue persönliche Angaben (z.B. Vorname, 2.Vorname, Firma, Adresse 1,E-mail-Adresse, Scannerhersteller, Scannermodell, usw.) zu machen, wobei bestimme Felder ausgefüllt werden müssen, da sonst das Programm nicht mehr verwendet werden kann. Weder auf der Verpackung des Computerprogramms noch im Lizenzvertrag, der nach dem Start des Programms auf dem Bildschirm erscheint, wird der Nutzer auf das Erfordernis einer derartigen Registrierung hingewiesen.

Die Entscheidung
Antrag 1: Verbot des Vertriebs des Programms
Zu Recht hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG bejaht, denn bei dem Erfordernis der Registrierung (Angabe der persönlichen Daten) handelt es sich um eine Beschaffenheit in Bezug auf welche eine Aufklärungspflicht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wurde.
Zudem käme der Einsatz von Programmsperren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Missbrauches in Betracht. In diesem Fall kann der von A vorgebrachte Gesichtspunkt des Schutzes vor Raubkopien die fragliche Handhabung in keiner Weise rechtfertigen.
Ebenso bejaht das Gericht einen Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausübung psychischen Zwangs. Zwar wendet A ein, die Eingabe der persönlichen Daten sei nicht erforderlich zur Erhaltung der Nutzbarkeit des Programms, sondern es könnten auch "Phantasieangaben" gemacht werden, allerdings ist dieser Umstand dem Nutzer nicht bekannt, er muß vielmehr annehmen, daß es sich um Pflichtangaben handelt, die für die ordnungsgemäße Registrierung erforderlich sind. Der Umstand, daß der Nutzer nicht darauf hingewiesen wird, daß die Eingabe der persönlichen Daten nicht erforderlich ist, sondern vielmehr der gegenteilige Eindruck erweckt wird, schränkt die Entscheidungsfreiheit in nicht zu billigender Weise ein.
Antrag 2: Verbot der Verwendung der Kundendaten
Zutreffend wurde der A gemäß § 1 UWG untersagt, die rechtswidrig erlangten Kundendaten zu verwenden, da sie auf Grund des Zugriffs auf die übermittelten Kundenadressen etc. in der Lage ist, Früchte aus dem Vorgehen zu ziehen.
Antrag 3: Verbot der erteilten Aufträge über Werbematerial
Ein solches Verbot kann nicht aus § 1 UWG mit der Begründung hergeleitet werden, daß die Aufträge über Werbematerial auf Grund der Kausalität der rechtswidrig erlangten Kundenadressen als wettbewerbswidrig anzusehen sind. Denn der Abschluß der Werbeverträge ist nicht durch Täuschung oder die Aufforderung der Registrierung zustande gekommen und damit nicht wettbewerbswidrig.

Konsequenzen
Zu beachten ist, daß eine Angabe nicht als irreführend anzusehen ist bzw. Angaben verschwiegen werden, die der Aufklärungspflicht bedürfen.
Hier werden auch die Interessen der Werbenden beachtet. Ihre Aufklärungspflichten beziehen sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offen zu legen besteht nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt getäuscht wurde, der geeignet ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen.
Alle Punkte, die einen Normalverbraucher also zum Kauf bewegen bzw. von diesem abhalten können, müssen explizit durch einen Hinweis an der Ware deutlich gemacht werden.

Fundstelle: Computer und Recht, 1/2001, S.11

Cybercourt.de  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps