Inhouse-Verkabelung
OVG Münster; Urteil vom 15. Februar 2002 - 13 A 4075/00 (VG Köln); rechtskräftig
Die Telekom AG muß Wettbewerbern, die ihre Leitungen bis an die von den Endkunden genutzten Häuser verlegt haben, den Zugang zur Inhouse-Verkabelung gewähren.
Der Fall
Die Firma A unterhält ein Telekommunikationsnetz, dessen Leitungen zu Gebäuden und Grundstücken von Endkunden führen. Gleichsam wie die Anschlußleitungen der Deutschen Telekom. Firma A will nun Zugang zu den einzelnen Kunden, um auch die Nutzung von Leitungen innerhalb eines Hauses zu ermöglichen. Die Telekom verweigert allerdings einen Zugang zu einer solchen Inhouse-Verkabelung.
Die folgende Beanstandung der Regulierungsbehörde will die Telekom, vor Gericht zu Fall bringen.
Die Entscheidung
Die Klage der Telekom ist nicht begründet.
Die Telekom AG hat gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen. Dies geschah durch die Verweigerung der Telekom, der Firma A einen Zugang zur Inhouse-Verkabelung zu gewährleisten bzw. eine solche zu dulden.
Nach dem Telekommunikationsgesetz müsse ein marktbeherrschender Anbieter, so die Richter, Wettbewerbern grundsätzlich diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen Leistungen ermöglichen.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG nicht zugelassen.
Konsequenzen
Die Deutsche Telekom muß ihren Wettbewerbern den Zugang zur Inhouse-Verkabelung, d.h. zu Kabelleitungen innerhalb von Häusern der Endkunden, ermöglichen.