Prüfungspflicht bei Computerdisketten

OLG Köln, Urteil vom 06.03.1998 - 19 U 187/97 (LG Bonn); rechtskräftig

Der Fall:

Der Zwischenhändler A bestellte von der Firma B 20.000 Computerdisketten, welche er selbst postenweise unter anderem an das Bundesministerium für Verteidigung weiterveräußerte. Da zahlreiche Lesefehler bei Verwendung der Disketten auftraten, gaben die meisten seiner Kunden die Disketten dem A zurück. Deshalb zeigte A dem B ebenfalls die Mangelhaftigkeit der Disketten sechs Wochen später an und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises von über 15.000,00 DM.

Die Entscheidung:

A kann keine Kaufpreisrückerstattung verlangen, da er jegliche kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche verloren hat.
Als Kaufmann unterliegt er den strengen Regeln des Handelsrechts. Mitunter trifft ihn die Pflicht, die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen (sogenannte Rügeobliegenheit). Nach ihr ist der Käufer verpflichtet, bei sogenannten offenen Mängeln unverzüglich und bei sogenannten versteckten Mängeln sofort nach Entdeckung der Fehler eine Mängelanzeige beim Vertragspartner zu machen. Zu den offenen Mängeln gehören neben denjenigen, die bei der Ablieferung offen zutage treten, auch die Mängel, die der Käufer bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Überprüfung alsbald nach der Ablieferung erkennen kann. Dies trifft nur für die Unbrauchbarkeit der Disketten zu. A hat zwar nach eigenen Angaben 15 bis 20 Stichproben vorgenommen, dies kann jedoch nicht genügen. Bei gleichartigen Massengütern genügt der Käufer in der Regel seiner Untersuchungsobliegenheit durch Entnahme von repräsentativen, das heißt sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilten Stichproben. Kann die Ware, wie hier bei den Computerdisketten, ohne Einfluß von Wert und Verkaufsfähigkeit geprüft werden, da sie durch die Stichproben weder beschädigt noch verbraucht werden, so sind höhere Anforderungen an eine pflichtgemäße Untersuchung zu stellen. Bei 20.000 Stück ist eine Untersuchung von als 15 bis 20 Stichproben jedenfalls ungenügend. Eine intensivere Prüfung ist bei dieser Menge zumutbar und hätte die Feststellung der erhebliche Fehlerquote zur Folge gehabt.

Konsequenzen:

Soweit man als Kaufmann der Rügeobliegenheit unterliegt, sollte man dieser genauestens entsprechen. Gerade beim Weiterverkauf an Personen, die nicht dieser Pflicht unterliegen, läuft man sonst Gefahr, im Gewährleistungsfall alle Regreßansprüche zu verlieren. Der erforderliche Umfang der Stichproben, die erforderlich sind, erhöht sich, wenn die geprüften Produkte im Wert und ihrer Verkaufsfähigkeit ohne Einbuße bleiben. Durch sorgfältige, auf den gesamten Warenbestand ausgerichtete Stichprobenprüfungen ist der kaufmännischen Rügeobliegenheit deshalb Rechnung zu tragen.

Fundstelle: Computer und Recht 1998, Heft 6, Seite 335

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