Telefax-Werbung bleibt verboten

Kammergericht, Urteil vom 29.05.1997 - 25 U 9273196 (LG Berlin); rechtskräftig

Der Fall:

Der Händler B verkaufte u.a. Radarwarngeräte. Er versuchte seinen Kundenkreis stetig zu erweitern, indem er ungefragt Werbung für seine Produkte über Telefax versandte. A war im Immobiliensektor tätig und erhielt ein solches Telefax. Hierüber war A sehr erbost, weil seine Telefaxleitung blockiert und teures Telefaxpapier "verschwendet" wurde, und wollte deshalb weitere Zusendungen von B gerichtlich verhindern.

Die Entscheidung:

Ein gegen die guten Sitten verstoßendes, wettbewerbswidriges Verhalten konnte das Gericht nicht feststellen. Es fehlt bereits an einem Wettbewerbsverhältnis. Ein solches liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Zwar förderte die Telefaxzusendung den Wettbewerb der B, blockierte aber zugleich zeitweise den Wettbewerb der A, da dieser sein Telefax-Gerät nicht benutzen konnte. Beide Parteien sind in wesentlich verschiedenen Branchen tätig.
Es besteht jedoch ein zivilrechtlicher Abwehranspruch (§ 823, 1004 BGB), da das Sacheigentum des A rechtswidrig bedruckt wird und sie an der Benutzung ihres Eigentums gehindert wird. Auch ein Gewerbetreibender ist nicht allgemein damit einverstanden, daß ihm von jedwedem anderen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken Telefaxschreiben übersandt werden, die seinen Faxanschluß blockieren, den Arbeitsablauf hemmen und Kosten verursachen. Von einer mutmaßlichen Einwilligung konnte B mangels Geschäftsbeziehung zu A nicht ausgehen.
Dieses grundsätzliche Verbot einer Telefaxwerbung in Deutschland stellt auch keine unzulässige Absatzbeschränkung oder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar und ist somit im Einklang mit dem EG-Vertrag. Das Verbot einer Telefaxwerbung stellt lediglich eine Regelung von Verkaufsmodalitäten dar. Eine eigene Dienstleistungsart könnte erst dann angenommen werden, wenn es ein eigenständiges Berufsbild eines Telefaxwerbers gibt. Dies ist bis dato nicht der Fall. Im übrigen wäre die Sicherung und Aufrechterhaltung der freien Telefaxkommunikation auch ein hinreichend zwingender Grund des Allgemeininteresses, der dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen würde.

Konsequenzen:

Im Gegensatz zur Briefkastenwerbung stellt die Telefaxwerbung wegen der Benutzung fremder Resourcen eine grundsätzlich unzulässige Belästigung dar. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger damit einverstanden ist oder dies zu vermuten ist, was in der Regel bei längeren Geschäftsbeziehungen anzunehmen ist.

Fundstelle: Computer&Recht 1998, Heft 1, Seite 9

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