Virus als Mangel

LG Regensburg, Urteil vom 10.6.97, AZ 2 S 168/96, rechtskräftig

Der Fall:

A kaufte bei Händler B einen tragbaren Computer im Wert von 7000 DM. Nach einiger Zeit traten jedoch Probleme auf. So gab es beim Starten Schwierigkeiten, der Rechner stürzte des öfteren ab oder es kam zu anderen Fehlfunktionen.
A begehrte deswegen Wandelung, d.h. Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Verwandt: Schuldrecht ab 2002 Verjährungsfristen nach dem BGB und Ratgeber Kaufrecht
Anmerkung: Urteil ist zum alten Kaufrecht ergangen:

Die Entscheidung:

A hat keinen Anspruch auf Wandelung.
Ein Sachverständigengutachten ergab, daß das Gerät bis auf die kleinen Startschwierigkeiten - wo anstelle von "Notebook" beim Hochfahren "Dockinst" zu wählen ist - einwandfrei arbeitet. Jedoch wurde bei der Untersuchung eine Infizierung des Boot-Sektors des Laufwerks A mit dem sog. "Kampana-Virus" festgestellt. Je nach Art des Virus bricht dieser nach unterschiedlich vielen "Boot-Vorgängen" aus und führt zu einer Teilzerstörung der Daten auf der Festplatte. Bis dahin arbeite - so der Sachverständige - das Gerät ohne Probleme. Der Virus war also zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht "ausgebrochen".
Unstrittig ist es nach dem Gericht, daß ein Virus einen Sachmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt (§ 459 Abs.1). Allerdings muß dieser Mangel zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen schon bei der Übergabe des Gerätes vorgelegen haben. Dies konnte A hier nicht beweisen.
Laut Gutachter war der Virus im konkreten Fall mit großer Wahrscheinlichkeit noch nicht vorhanden. Am naheliegensten sei, daß die Infizierung durch das Einlegen und Starten einer leeren, formatierten Diskette erfolgte, da der "Kampana-Virus" nur durch eine Floppy-Disk übertragen werden kann und mit Sicherheit durch das Laufwerk A eingeschleppt worden sei.
A behauptete zwar, er habe keine Disketten verwendet, die er von dritter Seite erhalten hätte, sondern ausschließlich solche, die von B mit dem Notebook geliefert wurden. Beweisen konnte er dies jedoch nicht.
Nach Ansicht des Gerichts hätte A selbst dann keine Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, wenn der Virus schon bei Übergabe des Computers vorhanden gewesen wäre.
Begründet wird dies - gestützt auf den Sachverständigen - damit, daß der "Kampana-Virus" durch einen Fachmann unter Anwendung eines sog. "Viren-Scanners" bei einem Kostenaufwand von 100-200 DM mit absoluter Sicherheit entfernt werden könne. Computer-Viren gehörten heute zum alltäglich Leben eines PC-Benutzers. Daher sei eine "Virenvorsorge" wichtig und müsse vom Anwender regelmäßig durchgeführt werden.
In Anbetracht des geringen Aufwands für Erkenn- und Beseitigbarkeit des "Kampana-Virus" kann nach Auffassung des Gerichts bei einem Gesamtpreis des Computers von 7000 DM nicht von einer erheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des gekauften Geräts gesprochen werden. Nach dem Gesetz wäre dies aber für einen Gewährleistungsanspruch gerade notwendig.
Auch der hier vorhandene Fehler beim Starten des Rechners, wo anstelle von "Notebook" "Dockinst" gewählt werden muß, ist kein erheblicher Mangel, da dieses Problem laut Sachverständigen von einem Fachmann mit einem Aufwand von fünf Minuten behoben werden kann.

Konsequenzen:

Handelt es sich, wie hier im Fall, um einen "normalen" Virus, der mit einem handelsüblichen "Scanner" erkannt und mit geringem Aufwand im Verhältnis zu den Anschaffungskosten entfernt werden kann, so stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu.

Fundstelle: Computer&Recht 1998, Heft 1, Seite 9

  Kredite Vergleichen


Cybercourt.de  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps




s