Fragen und Antworten zum Lizenzrecht
Wer den Markt beobachtet und sich die Händlerverträge einmal genauer anschaut, muß verwirrt sein: Mitten in Deutschland werden englischsprachige Verträge verwendet, die oft nicht einmal das deutsche Recht zugrunde legen, sondern irgend ein Recht eines US-Bundesstaates wie zum Beispiel Nebraska, was kein Mensch kennt. Aber auch bei den deutschen Verträgen gibt es viel Durcheinander. Worauf beruht das?
Die Antwort ist einfach: Jeder ausländische Hersteller kann - solange er in Deutschland mit einem Kaufmann Geschäfte macht - auch in seinen Formularverträgen sein Heimatrecht zugrunde legen und ein deutsches Gericht muß das anerkennen. Nur wenn der ausländische Hersteller von einer Niederlassung in Deutschland aus operiert, sieht die Rechtsprechung das anders, weil die Zuordnung dann willkürlich erscheint. Daß man so oft auf amerikanische Verträge trifft, liegt natürlich nicht nur an der Dominanz der USA im IT-Markt, sondern auch daran, daß die Händler sich nicht wehren, weil sie die Risiken zum Teil gar nicht sehen. Behörden reagieren da anders: Kürzlich ist ein englischer Hersteller aus dem Markt geflogen, weil er absolut nicht einsehen wollte, daß Behörden hier auf der Basis der BVB und demnächst auf der Basis der EVB IT bestellen werden. Wären die Händler ähnlich konsequent, würde dieser Wildwuchs aufhören.
Aber der einzelne Händler kann sich doch kaum wehren, wenn er im Geschäft bleiben will!
Klar! Aber die Verbände könnten hier etwas unternehmen und ihren Mitgliedern zum Beispiel in Musterprozessen dabei helfen, solche Praktiken einzudämmen. So einen Prozeß kann ein einzelner gar nicht finanzieren.
Sollte ein Händler sich denn vor Vertragsschluß Gedanken darüber machen, wie das Recht in Nebraska oder Hawaii aussieht?
Die Kosten dafür stehen völlig außer Verhältnis zum Ergebnis. Und selbst wenn man am Ende wüßte, was das Recht in Louisianna zu einem Händlervertrag sagt, könnte man es sich wahrscheinlich immer noch nicht leisten, dort einen Prozeß zu führen. Wer keinen deutschen Gerichtsstand und deutsches Recht durchsetzen kann, wird seine Ansprüche meistens in den Wind schreiben müssen. Deshalb ist die Einigkeit hier so wichtig.
Wir würden gern Ihre Meinung auch zu Endkundenverträgen wissen, die die Hersteller entwerfen und die von den Händlern an die Kunden weitergegeben werden. Wer ist hier eigentlich Vertragspartner?
Ein Händler, der Hardware oder Software verkauft und nicht nur wie ein Handelsvertreter vermittelt, steckt selbst in der vollen Verkäuferhaftung. Bei Software ist klar, daß er dieser Haftung gar nicht genügen kann, weil er das Quellenprogramm nicht hat und folglich Fehler gar nicht nachbessern kann. Das Gesetz interessiert sich dafür aber nicht. Nur wer Lizenzen oder Hardware vermittelt und dafür eine Provision bekommt, haftet nicht für die Qualität.
Richtet sich denn diese Haftung nach deutschem oder ausländischem Recht, wenn der Händler selbst einen ausländischen Vertrag hat?
Gegenüber dem Endkunden haftet der Händler immer nach deutschem Recht. Und da gibt es natürlich große Differenzen zwischen dem, was der Kunde von ihm verlangen kann und seiner eigenen Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem zum Beispiel amerikanischen Lieferanten. In USA ist es zum Beispiel üblich, nur neunzig Tage Garantie zu geben, in Deutschland muß man hundertachtzig Tage geben. Mindestens diese Lücke muß man in den Verhandlungen schließen und die meisten US-Firmen wissen das inzwischen. Trotzdem gehen Sie immer wieder nur mit neunzig Tagen in die Verhandlung in der Hoffnung, daß der Händler diese Lücke nicht merkt.
Oft findet man amerikanische Verträge in englischer Sprache, die sich am Ende aber nach deutschem Recht richten sollen. Ist das zulässig?
Unter Kaufleuten in der IT-Branche, von denen man erwarten kann, daß sie Englisch sprechen, sagt die Rechtsprechung ja. Gegenüber dem Endkunden hingegen ist es jedenfalls dann unwirksam, wenn er kein professioneller Abnehmer, insbesondere kein Kaufmann ist.
In manchen Endkundenverträgen finden sich sogenannte CPU-Klauseln, nach denen der Kunde Software nicht beliebig auf unterschiedlichen Maschinen einsetzen darf. Sind solche Klauseln wirksam?
In den allermeisten Fällen: Nein! Lizenzverträge, mit denen nicht Pflege- und Wartungsverträge automatisch verknüpft sind, werden von der Rechtsprechung wie Kaufverträge behandelt. Und wenn Sie in die Bäckerei gehen und sich eine Semmel kaufen, kann Ihnen auch keiner vorschreiben, ob Sie sie selbst essen, wegwerfen oder irgendwo hinlegen. Der Käufer kann grundsätzlich mit der Kaufsache machen was er will und diese Freiheit kann jedenfalls durch Formularverträge nicht eingeschränkt werden.
Kann man demnach eine Einzellizenz beliebig im Netzwerk einsetzen?
Eben nicht - und da liegt der Hase im Pfeffer: Wenn Sie nur eine Semmel kaufen, dann haben Sie eben nur eine und keine zehn Semmeln. Der Unterschied zwischen Semmeln und Software besteht nur darin, daß auch der Laie bei Semmeln genau erkennen kann, ob er eine oder zehn Semmeln vor sich hat, bei einer Lizenz dagegen nicht, wenn er sie einmal auf dem Server installiert und dann auf mehreren Arbeitsplätzen nutzen kann. Semmeln sind eben (leider) nicht kopierbar. Der Hersteller darf also sehr wohl bestimmen, daß er nur eine Einzellizenz verkauft und diese Software darf daher auch nur einmal verwendet werden. Will man sie mehrfach verwenden, muß man eine entsprechend umfangreichere Lizenz kaufen.
Gilt das auch für die Sicherungskopien?
Das ist eine wichtige Ausnahme: Sicherungskopien darf man sich so viele machen wie das eigene Sicherungssystem erfordert. Sichert man also in drei Generationen, darf man auch drei Sicherungskopien machen. Viele Verträge erlauben nur eine Sicherungskopie Das ist aber eine unzumutbare Beschränkung, wenn man selbst umfangreicher sichern will. Die Grenze zwischen Sicherung und Anwendung muß man aber immer respektieren.
Uns würde noch der Vertragsschluß interessieren. Wie kommen Verträge über Lizenzen zustande? Braucht man immer Unterschriften?
In den allermeisten Fällen gibt es keine Unterschriften, sondern die Lizenz wird in einem Standardvertrag textlich niedergelegt und wird wirksam, sobald der Kunde stillschweigend diesen Vertrag durch Bezahlung der Lizenz anerkennt.
Das gilt natürlich aber nur für die wirksamen Klauseln?
Selbstverständlich. Solange der Vertrag sich nach deutschem Recht richtet, sind automatisch alle Klauseln unwirksam, die gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) verstoßen.
Muß der Kunde das ausdrücklich beanstanden?
Im Gegenteil: Er sollte gar nichts sagen, sondern darauf vertrauen, daß die Rechtsprechung ihm gegen unangemessene Klauseln hilft. Fängt er nämlich an zu verhandeln, dann kann aus dem Formularvertrag ein individueller werden und der ist vom AGB-Gesetz nicht geschützt!
In der Praxis werden die Formularverträge ja selten gelesen, weil jeden das "Kleingedruckte" langweilt.
So ganz kleingedruckt darf es auch wieder nicht sein: Die Rechtsprechung erklärt Formularverträge von vornherein für unwirksam, wenn sie nicht mindestens acht Punkt groß in guter Druckfarbe gedruckt sind. Unter acht Punkt und grau auf der Rückseite von Durchschlagbögen können Sie keinen wirksamen Vertrag abschließen.
Aber bei Schutzhüllenverträgen (Tear-Open-Contracts) kann man den Vertrag doch gar nicht lesen!
Genau deshalb sind diese Verträge zunächst einmal unwirksam. Der Hinweis: "Wer diese Verpackung öffnet, ist automatisch mein Vertragspartner und anerkennt alles was er noch nicht kennt" gilt nach deutschem Recht nicht.
Dann müßten ja Millionen von Lizenzen unwirksam sein!
Die Überlegung ist schon richtig, aber der Fehler wird später geheilt: Wer aufreißt, die Lizenzbedingungen liest und die Software angewidert wieder zurückgibt, hat selbstverständlich keinen Vertrag geschlossen.
Muß er dann die Kosten der aufgerissenen Verpackung ersetzen?
Natürlich nicht, denn das ist das Anbieterrisiko. Wer aber die Verpackung aufreißt und den Lizenzvertrag nicht liest, wegwirft oder sonst nicht beanstandet, sondern die Software einfach benutzt, erklärt sich stillschweigend mit dem Inhalt einverstanden.
Allerdings nur, soweit er rechtswirksam ist!
Genauso ist es.
Aber wenn jemand jetzt nur eine Lizenz kauft und sie sowohl zuhause auf seinen PC als auch auf dem Laptop, den er immer dabei hat, benutzt: Ist das eine Doppelnutzung?
Leider ja! Es hat einen jahrelangen Streit um die Frage gegeben, ob das Laden in den Arbeitsspeicher bereits Benutzung ist. Wer aber zeitlich nacheinander die Software auf zwei verschiedenen Maschinen nutzt, benutzt nicht eine Version, sondern zwei. Durch die Zweifachnutzung hat er einen organisatorischen Vorteil und den will der Hersteller natürlich nur gegen Aufpreis gestatten. Und das ist zulässig.
Das wird ja immer spannender: Wie ist es denn bei Netzwerklizenzen, wenn zum Beispiel fünf Arbeitsplätze tätig sind. Dann brauche ich doch nur fünf Lizenzen?
Sie brauchen sechs Lizenzen! Wenn auch auf dem Server selbst keine Anwendung stattfindet, so wird dieser Arbeitsplatz doch genutzt, um Parameter einzustellen, die Funktionen zu überwachen und vieles andere zu tun. Wenn dafür eine Kopie des Originalprogramms gebraucht wird und nicht irgend ein anderes Werkzeug, das der Softwarehersteller zum Beispiel kostenlos beistellt, dann muß auch diese Lizenz voll bezahlt werden.
Da sind die Hersteller aber sehr wenig kundenfreundlich.
Das stimmt. Wenn man den Lizenzmarkt genau analysiert wird man feststellen, daß im Gegensatz zu anderen Märkten nicht sehr stark nach der Nutzungstiefe differenziert wird. Bei Hardware ist es vollkommen klar, daß jedes einzelne Bauteil extra Geld kostet, bei Software hingegen wundert man sich darüber, weil man sie nicht anfassen kann. Das ändert aber nichts daran, daß Software eine Maschine ist wie jedes andere Gerät. Natürlich müßten die Hersteller die "Serverkopie", die ja ein notwendiges Handwerkszeug ist, eigentlich gratis liefern. Sie tun es wohl nur deshalb nicht, weil die meisten Kunden, soweit das technisch möglich ist, Einzellizenzen sowieso rechtswidrig im Netz benutzen und die Hersteller das mehr oder weniger zähneknirschend auch dulden.