Werbung mit kostenloser Computersoftware

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 1999, 6 U 9/98, rechtskräftig

Der Fall:

Die Firmen K und B vertreiben beide Unternehmenssoftware für Orthopädie-Fachbetriebe und Sanitätshandelsgeschäfte und stehen somit im unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Die B versuchte sich einen Vorteil dadurch zu verschaffen, indem sie in einem Rundschreiben vom 2.9.1996 ihre EDV-Programme mit einem sofort in die Augen springendem Werbeslogan den Kunden anpriess. Dieser Slogan enthält folgende Aussage: ,,Die Branchensoftware zum Nulltarif? Vollversion der bewährten Branchenlösung zum Nulltarif Sie bezahlen nur die monatliche Wartungsgebühr... ." Zum Werberundschreiben hinzu fügte sie noch ein als Faxantwort vorgesehenes Ergänzungsblatt, in dem eine Aufschlüsselung der auf den jeweiligen Kundenbedarf ausgerichteten und einzeln abrufbaren EDV-Programmteile enthalten war. Weiterhin enthielt dieses Schreiben den Preis für die Software, nämlich je 0,00 DM und die gestaffelten Kosten für die Wartung pro Monat und auÜerdem die sonstigen Kosten für Einweisung, Installation und Beratung. Die K dagegen bietet die branchenspezifische Software zu einem relativ hohen Preis an und behauptet nun, sie hätte durch wettbewerbswidriges Handeln der B Gewinneinbußen hinnehmen müssen.

Die Entscheidung:

Ein unlauterer Wettbewerb unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens der Kunden der B ist nicht gegeben. Ein Wettbewerbsverstoß liegt nämlich nur dann vor, wenn ihre Werbemaßnahme darauf abzielt, Kunden mit unlauteren Methoden einzufangen. Es gehört nun mal zum Wesen des freien Leistungswettbewerbs, zu versuchen, den Marktkonkurrenten die Kunden abspenstig zu machen. Eine Wettbewerbswidrigkeit kann auch vorliegen, wenn der Kunde erst durch eine unentgeltliche Leistung angelockt wird, durch die er zugleich auch noch ein Folgegeschäft eingehen muss, auf dessen Abschluss es dem Verkäufer bzw. dem Werbenden im eigentlichen Sinne nur ankommt. Es kommt hier auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an, ob das Verlocken als übertrieben angesehen wird. Dabei muss man Anlass, Zweck und Wert der Zuwendung aber auch die Person des Zuwendenden und des Empfängers berücksichtigen. Sollte die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch das Übermaß des gewährten Vorteils derart unsachlich beeinflusst werden, dass seine Entscheidung nicht mehr durch Preis und Qualität des Produkts beeinflusst wird, sondern der Kunde seine Entscheidung nur aufgrund des ihm in Aussicht gestellten Vorteils trifft, ist das ein klares Überschreiten der Grenze zum unlauteren Wettbewerbs. Da ein unlauteres Verlocken nicht in der Überlassung einer lizenzgebührenfreien Software gesehen werden kann, darf in diesem Fall die B auch nicht zu einer Haftung herangezogen werden. Die B wendet lediglich ein besonderes Verkaufskonzept in Verbindung mit einem Gesamtleistungsangebot an und beeinträchtigt den Kunden keineswegs in seiner Entscheidungsfreiheit. Die B bietet in ihrem Verkaufskonzept den Kunden entscheidende Vorteile, da diese nur für die tatsächlich benötigten EDV-Module monatliche Beiträge leisten müssen und nicht für das Gesamtpaket. Das Werbeschreiben sollte ungeachtet bleiben, denn ein Werbeschreiben mit der Ankündigung von kostenloser Software stellt kein Mittel des unlauteren Wettbewerbs dar, denn die Werbung mit der kostenfreien Abgabe der Branchensoftware stellt einen legitimen Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit sowie die Vorzugswürdigkeit des Angebotes dar. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Zugabeverordnung vor, welche grundsätzlich verbietet, daß für den Erwerb einer Ware oder Leistung die Zugabe von anderen Waren oder Leistungen versprochen wird. Hier handelt es sich jedoch bei der kostenlos überlassenen software nicht um eine solche Zugabe, vielmehr stellt die Überlassung der Software selbst die Hauptleistung dar, welche in technischer und rechtlicher Hinsicht regelmäßiger Aktualis ierungen bedarf. Das Fachpublikum versteht die Werbeaussage als Angebot einer Gesamtleistung und Hauptleistung, für die der Hersteller ein besonderes Entgelt in Form von Wartungskosten verlangt.

Konsequenzen:

Die Werbeankündigung einer kostenlosen branchenspezifischen Software wird in der Regel von den umworbenen Verkehrskreisen nicht zwingend als kostenloses EDV-Angebot verstanden. Auch stellt es kein unlauteres übertriebenes Anlocken der Kundschaft dar, wenn den Kunden Computersoftware kostenfrei überlassen wird, jedoch eine Vergütung indirekt im Rahmen von mitverbundenen Wartungs- und Lizenzvertrag erfolgt.

Fundstelle: Computer und Recht 1999, Heft 8, S.487

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