Englische Limited (Ltd.)

Redaktioneller Hinweis: Mit der Einführung der Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft weist die Rechtsform der englischen Limited praktisch keine Vorteile im Wirtschaftsleben mehr auf. So empfiehlt sogar der Geschäftsführer des Ltd.-Verbandes die Umwandlung in eine deutsche GmbH durch grenzüberschreitende Verschmelzung. Alternativen: Die Limited Company als "dormant", also schlafend und "Stand by-Lösung" fortzuführen oder auflösen und löschen.

Englische Limited (Ltd.) - Vergleich gegenüber deutscher GmbH
Die englische Limited (Ltd.) hatte Aufwind, seitdem der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Möglichkeit eröffnet hat, den Verwaltungssitz einer in einem EU-Land errichteten Gesellschaft in jedes beliebige andere EU-Land zu verlegen und damit auch oder gar ausschließlich in diesem anderen Land geschäftlich tätig zu werden. Das verstärkte Interesse an der Limited wird insbesondere damit begründet, dass bei der Limited praktisch kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss und die Gründung einfach, schnell und kostengünstig ist.

Der nachstehende Vergleich soll die Vor- und Nachteile aufzeigen:

1. Die Gründung
Eine Ltd. kann ohne Mitwirkung eines Notars gegründet werden. Es genügt ein Antrag an das Companies House, das zentrale englische Gesellschaftsregister. Diesem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, so u.a. die Satzung der Gesellschaft, bestehend aus zwei Teilen: Dem Memorandum of Association und den Articles of Association. Das Memorandum enthält die Bestimmungen mit Bezug auf das Aussenverhältnis, die Articles regeln das Innenverhältnis der Gesellschaft. Muster für diese Satzungsbestandteile findet man im Companies Act 1985. Beizufügen sind des weiteren das sog. Standardformular Nr. 10, in welchem Name und Adresse der Gesellschaft sowie die Direktoren und der Secretary mit Namen, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität und Beruf angegeben werden müssen.

Vorzulegen ist des weiteren das Formular Nr. 12, das eine eidesstattliche Erklärung mit dem Inhalt enthält, dass die Limited nach den Vorschriften des Companies Act 1985 gegründet wurde und die gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sind. Dieses Formular ist vom Direktor, dem Secretary oder einem mit der Gründung beauftragten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Es handelt sich bei der Erklärung um eine eidesstattliche Versicherung nach englischem Recht, die in Anwesenheit eines für die Abnahme von Eiden Berechtigten erfolgen muss. Dies sind englische Rechtsanwälte und Notare, die Erklärung kann aber auch vor einem deutschen Notar abgegeben werden.

Schließlich ist eine Registrierungsgebühr von zur Zeit 20 britischen Pfund zu zahlen.

Das Companies House führt lediglich eine formelle Kontrolle durch und prüft dabei, ob der Name der Gesellschaft zulässig ist oder bereits eine andere Gesellschaft mit dem selben Namen existiert oder ob der Satzungszweck gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Liegt kein Zurückweisungsgrund vor, stellt das Companies House die Gründungsbescheinigung, das sogenannte Certificate of Incorporation, aus. Das Ausstellungsdatum des Certificate of Incorporation ist gleichzeitig das Gründungsdatum der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist sie rechtlich existent, kann Verträge abschließen und Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Von diesem Moment an ist auch die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, sofern die Satzung eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel (!) enthält.

Das Companies House prüft – anders als bei der deutschen GmbH das Registergericht - nicht die Erfüllung der Einzahlungsverpflichtungen und die freie Verfügungbarkeit der Leistungen der Gesellschaft.

Die Gründung einer englischen Limited ist damit sehr viel einfacher als die Gründung einer deutschen GmbH.

2. Das Stammkapital
Die Ltd. muss praktisch kein Stammkapital besitzen. Zwar muss in der Satzung ein Nennkapital (Nominal Share Capital) genannt werden und jedes Gründungsmitglied muss einen Anteil daran übernehmen, theoretisch genügt jedoch ein Anteil von einem Penny. In der Praxis wird jedoch ein Nennnkapital von "mindestens einem britischen Pfund" verlangt. Deutlich liberaler als das deutsche Recht sind auch die Bestimmungen über die Erbringung der Einlageverpflichtung, was angesichts der Tatsache, dass lediglich ein Pfund aufgebracht werden muss, nicht weiter verwunderlich ist. Eingebracht werden können daher sowohl Bar- als auch Sacheinlagen, wobei auch Dienstleistungen der Gesellschafter als Einlage anerkannt werden. Sogar durch Aufrechnung mit Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft kann die Einlage erbracht werden.

Die Art der Einlage ist vom Company Secretary dem Companies House lediglich mitzuteilen, ohne dass es einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bedarf. Auch bei der Bewertung der Sacheinlage herrscht größere Freiheit. Eine Vollwertigkeitskontrolle wie bei der deutschen GmbH findet nicht statt.

Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muss nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht.

Deutlich schwieriger ist eine Kapitalherabsetzung bei einer englischen Limited, was angesichts der Tatsache, dass sie praktisch kein Stammkapital haben muss, allerdings von untergeordneter Bedeutung ist. Sollte gleichwohl eine Herabsetzung des Stammkapital erfolgen, bedarf es hierzu einer Zustimmung des zuständigen Gerichtes. Das Gericht prüft dabei, ob die Gesellschaft die Formalitäten beachtet hat und ob die Interessen der Gläubiger, der Anteilseigner und der Öffentlichkeit hinreichend gewahrt worden sind. Eine vergleichbare Prüfung findet bei der deutschen GmbH nicht statt.

3.Die Organe und Einrichtungen der Gesellschaft
Die englische Limited besitzt drei Organe: Den Direktor, die Gesellschafterversammlung und den Company Secretary. Der Direktor entspricht dem deutschen Geschäftsführer, für den Company Secretary gibt es im deutschen Recht nichts Vergleichbares. Aufgaben des Company Secretary sind insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Formalitäten bei Gesellschafter- und Direktorenversammlungen, die amtliche Korrespondenz mit dem Gesellschaftsregister, die Ergänzung des Registers der Gesellschaft und die Protokollierung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Der Company Secretary stellt auch Bescheinigungen über Vertretungsbefugnisse der Direktoren aus, da deren Vertretungsbefugnis nicht im öffentlichen Register eingetragen wird. Der Company Secretary hat damit teilweise Befugnisse, die im Ansatz denen eines deutschen Notars entsprechen, weshalb er auch gelegentlich als "Notar der Gesellschaft" bezeichnet wird.

Jede englische Limited muss ein sogenanntes Registered Office in England unterhalten. Dabei handelt es sich nicht um den eigentlichen Geschäftssitz – dieser kann ohne weiteres z. B. in Deutschland liegen – sondern dieses Registered-Office dient insbesondere als offizieller Zustellungs- und Aufbewahrungsort der Gesellschaft. Amtliche Mitteilungen, Klagen etc. werden unter dieser Adresse zugestellt. Außerdem sind die obligatorischen Gesellschafter – und sonstigen Register – dort aufzubewahren. Das Registered Office ist daher nicht ein reines Briefkastenbüro, sondern dort finden tatsächlich Verwaltungstätigkeiten statt.

In England gibt es professionelle Company Secretaries, die diese Aufgaben für eine Vielzahl von Gesellschaften übernehmen. Diese Company Secretaries bieten auch den Service eines Registered Office an. Selbstverständlich muss man diese Dienste bezahlen; die Kosten hierfür liegen zur Zeit bei etwa 600 Pfund pro Jahr für Registered Office und Company Secretary zusammen.

Da der Company Secretary z. B. Mitteilungen an das Companies House vornimmt, wie z. B. einen Gesellschafterwechsel oder den Wechsel eines Direktors, ohne dass ein Notar eingeschaltet werden muss, entstehen durch Registered Office und Company Secretary nicht unbedingt höhere Kosten als bei einer deutschen GmbH, bei der solche Anmeldungen stets über einen Notar abgewickelt werden müssen. Letztlich hängt dies von der Vielzahl der Vorfälle ab.

4. Die Publizitätspflichten
Sowohl GmbH als auch Limited sind zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass die englische Limited selbstverständlich Jahresabschlüsse vorzulegen hat, die den englischen Bilanzierungsstandards entsprechen.

Darüber hinaus muss der Direktor der Limited oder der Company Secretary einmal im Kalenderjahr den sogenannten Annual Return beim Companies House einreichen. Es handelt sich hierbei um eine Übersicht mit Informationen über die Gesellschaft, die Geschäftsführung, die Gesellschafter und die Kapitalstruktur. Darüber hinaus existieren weitere Pflichtmitteilungen, die aber allesamt vom Company Secretary erledigt werden können. Allerdings überwacht das Companies House die Einhaltung dieser Mitteilungspflichten sehr genauer als das deutsche Handelsregister. Bei Verstößen werden Bußgelder gegen die Verantwortlichen verhängt und im schlimmsten Fall kann die Gesellschaft von Amts wegen wegen Verletzung von Mitteilungspflichten gelöscht werden.

5. Die Durchgriffshaftung
Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (sogenannte Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, dass sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so dass hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

6. Die Steuern
Maßgeblich für die Frage, wo die Gesellschaft steuerlich veranlagt wird, ist ihr Sitz. Ist die Limited allein in Deutschland tätig, ist sie auch allein in Deutschland steuerpflichtig. Hat sie demgegenüber mehrere Verwaltungssitze oder Betriebsstätten kommt eine Steuerpflicht in mehreren Ländern in Betracht.

7. Gerichtsstand
Hat eine Ltd. ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber hinaus aber auch vor, dass eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozesskosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozessrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist.

Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, dass sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist.

8. Insolvenz
Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht.

9. Akzeptanz
Soweit ersichtlich, gibt es noch keine empirischen Untersuchungen über die Akzeptanz der englischen Limited im Geschäftsverkehr in Deutschland. Aufgrund der Tatsache, dass die Limited praktisch über kein Stammkapital verfügen muss, ist sie zwar für die Gründer, die über kein ausreichendes Kapital verfügen oder kein Kapital auf Dauer festlegen wollen, interessant, dem steht aber eine durchaus berechtigte Skepsis des Rechtsverkehr gegenüber, da praktisch keine Haftungsmasse vorhanden ist. Im Rechtsverkehr mit englischen Limiteds muss deshalb auf andere Weise für finanzielle Sicherheiten Sorge getragen werden. Ob sich hieraus allerdings ein wesentlicher Unterschied zu der deutschen GmbH ergibt, erscheint zweifelhaft, denn auch ein Stammkapital von 25.000 Euro stellt bei größeren Geschäften keine ernsthafte Sicherheit dar.

10. Zusammenfassung
Die Vor- und Nachteile von englischer Limited und deutscher GmbH halten sich wohl die Waage. Für Gründer hat die englische Limited den Vorteil, dass sie mit sehr wenig Eigenkapital auskommen und auch sonst die englische Limited geringe Verwaltungskosten verursacht. Als großen Nachteil sehen wir die Anwendbarkeit des englischen Rechtes und die Zuständigkeit englischer Gerichte. Dies kann nicht nur ein ganz erheblicher Kostenfaktor werden, sondern die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes führt immer zu Unwägbarkeiten, die nur bei genauer Kenntnis des ausländischen Rechtes ausgeschlossen werden können.

Ob letztlich die Gründung einer englischen Ltd. Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH bringt, bleibt deshalb immer eine Frage des Einzelfalls.

Reinhard Mielke, 25.11.2004

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