Englische Limited (Ltd.)
Redaktioneller Hinweis: Mit der Einführung der Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft weist die Rechtsform der englischen Limited praktisch keine Vorteile im Wirtschaftsleben mehr auf. So empfiehlt sogar der Geschäftsführer des Ltd.-Verbandes die Umwandlung in eine deutsche GmbH durch grenzüberschreitende Verschmelzung. Alternativen: Die Limited Company als "dormant", also schlafend und "Stand by-Lösung" fortzuführen oder auflösen und löschen.
Englische Limited (Ltd.) - Vergleich gegenüber deutscher GmbH
Die englische Limited (Ltd.) hatte Aufwind, seitdem der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen die Möglichkeit eröffnet hat, den Verwaltungssitz einer in einem EU-Land errichteten Gesellschaft in jedes beliebige andere EU-Land zu verlegen
und damit auch oder gar ausschließlich in diesem anderen Land
geschäftlich tätig zu werden. Das verstärkte Interesse an der Limited
wird insbesondere damit begründet, dass bei der Limited praktisch kein
Mindeststammkapital aufgebracht werden muss und die Gründung einfach,
schnell und kostengünstig ist.
Der nachstehende Vergleich soll die Vor- und Nachteile aufzeigen:
1. Die Gründung
Eine Ltd. kann ohne Mitwirkung eines Notars gegründet werden. Es genügt
ein Antrag an das Companies House, das zentrale englische
Gesellschaftsregister. Diesem Antrag sind verschiedene Unterlagen
beizufügen, so u.a. die Satzung der Gesellschaft, bestehend aus zwei
Teilen: Dem Memorandum of Association und den Articles of Association.
Das Memorandum enthält die Bestimmungen mit Bezug auf das
Aussenverhältnis, die Articles regeln das Innenverhältnis der
Gesellschaft. Muster für diese Satzungsbestandteile findet man im
Companies Act 1985. Beizufügen sind des weiteren das sog.
Standardformular Nr. 10, in welchem Name und Adresse der Gesellschaft
sowie die Direktoren und der Secretary mit Namen, Geburtsdatum,
Adresse, Nationalität und Beruf angegeben werden müssen.
Vorzulegen ist
des weiteren das Formular Nr. 12, das eine eidesstattliche Erklärung
mit dem Inhalt enthält, dass die Limited nach den Vorschriften des
Companies Act 1985 gegründet wurde und die gesetzlichen Vorschriften
erfüllt worden sind. Dieses Formular ist vom Direktor, dem Secretary
oder einem mit der Gründung beauftragten Rechtsanwalt zu unterzeichnen.
Es handelt sich bei der Erklärung um eine eidesstattliche Versicherung
nach englischem Recht, die in Anwesenheit eines für die Abnahme von
Eiden Berechtigten erfolgen muss. Dies sind englische Rechtsanwälte und
Notare, die Erklärung kann aber auch vor einem deutschen Notar
abgegeben werden.
Schließlich ist eine Registrierungsgebühr von zur Zeit 20 britischen Pfund zu zahlen.
Das Companies House führt lediglich eine formelle Kontrolle durch und
prüft dabei, ob der Name der Gesellschaft zulässig ist oder bereits
eine andere Gesellschaft mit dem selben Namen existiert oder ob der
Satzungszweck gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Liegt kein
Zurückweisungsgrund vor, stellt das Companies House die
Gründungsbescheinigung, das sogenannte Certificate of Incorporation,
aus. Das Ausstellungsdatum des Certificate of Incorporation ist
gleichzeitig das Gründungsdatum der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt
ist sie rechtlich existent, kann Verträge abschließen und Trägerin von
Rechten und Pflichten sein. Von diesem Moment an ist auch die Haftung
auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, sofern die Satzung eine
entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel (!) enthält.
Das Companies House prüft – anders als bei der deutschen GmbH das
Registergericht - nicht die Erfüllung der Einzahlungsverpflichtungen
und die freie Verfügungbarkeit der Leistungen der Gesellschaft.
Die Gründung einer englischen Limited ist damit sehr viel einfacher als die Gründung einer deutschen GmbH.
2. Das Stammkapital
Die Ltd. muss praktisch kein Stammkapital besitzen. Zwar muss in der
Satzung ein Nennkapital (Nominal Share Capital) genannt werden und
jedes Gründungsmitglied muss einen Anteil daran übernehmen, theoretisch
genügt jedoch ein Anteil von einem Penny. In der Praxis wird jedoch ein
Nennnkapital von "mindestens einem britischen Pfund" verlangt. Deutlich
liberaler als das deutsche Recht sind auch die Bestimmungen über die
Erbringung der Einlageverpflichtung, was angesichts der Tatsache, dass
lediglich ein Pfund aufgebracht werden muss, nicht weiter verwunderlich
ist. Eingebracht werden können daher sowohl Bar- als auch Sacheinlagen,
wobei auch Dienstleistungen der Gesellschafter als Einlage anerkannt
werden. Sogar durch Aufrechnung mit Forderungen des Gesellschafters
gegen die Gesellschaft kann die Einlage erbracht werden.
Die Art der Einlage ist vom Company Secretary dem Companies House
lediglich mitzuteilen, ohne dass es einer Vereinbarung im
Gesellschaftsvertrag bedarf. Auch bei der Bewertung der Sacheinlage
herrscht größere Freiheit. Eine Vollwertigkeitskontrolle wie bei der
deutschen GmbH findet nicht statt.
Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung.
Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach
Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muss nach der Gründung der
Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen
stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte
Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im
deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte
Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte
Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer
Haftung, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung der
Gesellschaft und des Gesellschafters besteht.
Deutlich schwieriger ist eine Kapitalherabsetzung bei einer englischen
Limited, was angesichts der Tatsache, dass sie praktisch kein
Stammkapital haben muss, allerdings von untergeordneter Bedeutung ist.
Sollte gleichwohl eine Herabsetzung des Stammkapital erfolgen, bedarf
es hierzu einer Zustimmung des zuständigen Gerichtes. Das Gericht prüft
dabei, ob die Gesellschaft die Formalitäten beachtet hat und ob die
Interessen der Gläubiger, der Anteilseigner und der Öffentlichkeit
hinreichend gewahrt worden sind. Eine vergleichbare Prüfung findet bei
der deutschen GmbH nicht statt.
3.Die Organe und Einrichtungen der Gesellschaft
Die englische Limited besitzt drei Organe: Den Direktor, die
Gesellschafterversammlung und den Company Secretary. Der Direktor
entspricht dem deutschen Geschäftsführer, für den Company Secretary
gibt es im deutschen Recht nichts Vergleichbares. Aufgaben des Company
Secretary sind insbesondere die Überwachung der Einhaltung von
Formalitäten bei Gesellschafter- und Direktorenversammlungen, die
amtliche Korrespondenz mit dem Gesellschaftsregister, die Ergänzung des
Registers der Gesellschaft und die Protokollierung von Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung. Der Company Secretary stellt auch
Bescheinigungen über Vertretungsbefugnisse der Direktoren aus, da deren
Vertretungsbefugnis nicht im öffentlichen Register eingetragen wird.
Der Company Secretary hat damit teilweise Befugnisse, die im Ansatz
denen eines deutschen Notars entsprechen, weshalb er auch gelegentlich
als "Notar der Gesellschaft" bezeichnet wird.
Jede englische Limited muss ein sogenanntes Registered Office in England
unterhalten. Dabei handelt es sich nicht um den eigentlichen
Geschäftssitz – dieser kann ohne weiteres z. B. in Deutschland liegen –
sondern dieses Registered-Office dient insbesondere als offizieller
Zustellungs- und Aufbewahrungsort der Gesellschaft. Amtliche
Mitteilungen, Klagen etc. werden unter dieser Adresse zugestellt.
Außerdem sind die obligatorischen Gesellschafter – und sonstigen
Register – dort aufzubewahren. Das Registered Office ist daher nicht
ein reines Briefkastenbüro, sondern dort finden tatsächlich
Verwaltungstätigkeiten statt.
In England gibt es professionelle Company Secretaries, die diese
Aufgaben für eine Vielzahl von Gesellschaften übernehmen. Diese Company
Secretaries bieten auch den Service eines Registered Office an.
Selbstverständlich muss man diese Dienste bezahlen; die Kosten hierfür
liegen zur Zeit bei etwa 600 Pfund pro Jahr für
Registered Office und Company Secretary zusammen.
Da der Company Secretary z. B. Mitteilungen an das Companies House
vornimmt, wie z. B. einen Gesellschafterwechsel oder den Wechsel eines
Direktors, ohne dass ein Notar eingeschaltet werden muss, entstehen durch
Registered Office und Company Secretary nicht unbedingt höhere Kosten
als bei einer deutschen GmbH, bei der solche Anmeldungen stets über
einen Notar abgewickelt werden müssen. Letztlich hängt dies von der
Vielzahl der Vorfälle ab.
4. Die Publizitätspflichten
Sowohl GmbH als auch Limited sind zur Offenlegung ihrer
Jahresabschlüsse verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass die englische
Limited selbstverständlich Jahresabschlüsse vorzulegen hat, die den
englischen Bilanzierungsstandards entsprechen.
Darüber hinaus muss der Direktor der Limited oder der Company Secretary
einmal im Kalenderjahr den sogenannten Annual Return beim Companies
House einreichen. Es handelt sich hierbei um eine Übersicht mit
Informationen über die Gesellschaft, die Geschäftsführung, die
Gesellschafter und die Kapitalstruktur. Darüber hinaus existieren
weitere Pflichtmitteilungen, die aber allesamt vom Company Secretary
erledigt werden können. Allerdings überwacht das Companies House die
Einhaltung dieser Mitteilungspflichten sehr genauer als das deutsche
Handelsregister. Bei Verstößen werden Bußgelder gegen die
Verantwortlichen verhängt und im schlimmsten Fall kann die Gesellschaft
von Amts wegen wegen Verletzung von Mitteilungspflichten gelöscht
werden.
5. Die Durchgriffshaftung
Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die
Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
in Anspruch zu nehmen (sogenannte Durchgriffshaftung). Die
Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen
Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, dass sich die Frage der
Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem
Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland
hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so dass
hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
6. Die Steuern
Maßgeblich für die Frage, wo die Gesellschaft steuerlich veranlagt
wird, ist ihr Sitz. Ist die Limited allein in Deutschland tätig, ist
sie auch allein in Deutschland steuerpflichtig. Hat sie demgegenüber
mehrere Verwaltungssitze oder Betriebsstätten kommt eine Steuerpflicht
in mehreren Ländern in Betracht.
7. Gerichtsstand
Hat eine Ltd. ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland
verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber
hinaus aber auch vor, dass eine englische Gesellschaft, die ihre
Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch
in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen
Prozesskosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal
höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozessrecht sehr
weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der
sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei,
Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also
ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in
Deutschland so nicht ausgesetzt ist.
Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren
Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand
in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, dass sämtliche Klagen,
die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer
Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum
Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind.
Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen
möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann
aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen
Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im
Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares
Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig
ist.
8. Insolvenz
Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für
das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches
materielles Insolvenzrecht.
9. Akzeptanz
Soweit ersichtlich, gibt es noch keine empirischen Untersuchungen über
die Akzeptanz der englischen Limited im Geschäftsverkehr in
Deutschland. Aufgrund der Tatsache, dass die Limited praktisch über kein
Stammkapital verfügen muss, ist sie zwar für die Gründer, die über kein
ausreichendes Kapital verfügen oder kein Kapital auf Dauer festlegen
wollen, interessant, dem steht aber eine durchaus berechtigte Skepsis
des Rechtsverkehr gegenüber, da praktisch keine Haftungsmasse vorhanden
ist. Im Rechtsverkehr mit englischen Limiteds muss deshalb auf andere
Weise für finanzielle Sicherheiten Sorge getragen werden. Ob sich
hieraus allerdings ein wesentlicher Unterschied zu der deutschen GmbH
ergibt, erscheint zweifelhaft, denn auch ein Stammkapital von 25.000
Euro stellt bei größeren Geschäften keine ernsthafte Sicherheit dar.
10. Zusammenfassung
Die Vor- und Nachteile von englischer Limited und deutscher GmbH halten
sich wohl die Waage. Für Gründer hat die englische Limited den Vorteil,
dass sie mit sehr wenig Eigenkapital auskommen und auch sonst die
englische Limited geringe Verwaltungskosten verursacht. Als großen
Nachteil sehen wir die Anwendbarkeit des englischen Rechtes und die
Zuständigkeit englischer Gerichte. Dies kann nicht nur ein ganz
erheblicher Kostenfaktor werden, sondern die Anwendbarkeit
ausländischen Rechtes führt immer zu Unwägbarkeiten, die nur bei
genauer Kenntnis des ausländischen Rechtes ausgeschlossen werden
können.
Ob letztlich die Gründung einer englischen Ltd. Vorteile gegenüber
einer deutschen GmbH bringt, bleibt deshalb immer eine Frage des
Einzelfalls.
Reinhard Mielke, 25.11.2004
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