Europa AG - europäische Aktiengesellschaft

europäische Aktiengesellschaft: Mehr Wettbewerbsfähigkeit für europäische Unternehmen

Am 8. Oktober 2004 ist die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8. Oktober 2001 ("SE-VO") als unmittelbar anwendbares Recht in Kraft getreten. Auf dieser Rechtsgrundlage wird nach Jahrzehnten der Diskussion die erste supranationale Gesellschaftsform einer Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehen - die europäische Aktiengesellschaft, offiziell als "Societas Europaea" ("SE") bezeichnet. Europaweit tätige Unternehmen können sich damit künftig einer europäischen Rechtsform bedienen und sich über nationale Grenzen hinweg auf Gemeinschaftsebene nach einheitlichen Regeln organisieren und zusammenschließen. Durch diese flexibel einsetzbare Rechtspersönlichkeit sollen nach dem Willen der Politik gemeinschaftsweit agierende Unternehmen wirtschaftliche wie auch psychologische Vorteile erlangen. So können sich die betreffenden Unternehmen nunmehr in Form von Zweigstellen organisieren, wodurch der bisher erforderliche Aufbau eines Netzwerkes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Regelungen gelten, überflüssig wird. Der damit verbundene geringere Verwaltungsaufwand soll sich insbesondere in einer Zeit- und Kostenersparnis niederschlagen.

Eine "Societas Europaea" kann durch Gründung einer Holding- oder gemeinsamen Tochtergesellschaft, durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten sowie durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft entstehen. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss dabei mindestens 120.000 EUR betragen. Erfaßt werden insoweit auch Gründungsgesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen. Für die Fälle der Gründung einer Holding- oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, steht die Gründung einer Europa-AG nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung offen.

Die Eintragung der "Societas Europaea" erfolgt in das Register des Mitgliedstaates, in dem sie ihren satzungsmäßig bestimmten Sitz hat - der üblicherweise dem Sitz der Hauptverwaltung entsprechen muß. In diesem Zusammenhang wird als großer Vorteil der "Societas Europaea" angesehen, daß diese künftig ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen kann, ohne daß dies im Wegzugstaat zu einer Auflösung und im Zuzugstaat zu einer Neugründung führt. Dabei behält sie ihre rechtliche Identität, ihre wesentlichen Charakteristika und das ausgewählte System der Unternehmensführung bei.

Hinsichtlich Leitung und Aufsicht gewährleistet die Verordnung ein Wahlrecht zwischen dem in Deutschland bestehenden dualistischen oder dem im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblichen monistischen System. Bei Ersterem verfügt die SE somit neben einer Hauptversammlung der Aktionäre über einen Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan und den Vorstand als Leitungsorgan. Folgt man hingegen dem monistischen System, so besteht neben der Hauptversammlung der Aktionäre lediglich ein Verwaltungsorgan. Als solches fungiert üblicherweise ein Verwaltungsrat (bzw. Board), der die SE leitet, wobei er die Grundlinien der Tätigkeit der SE bestimmt und deren Umsetzung überwacht. Überdies bestellt der Verwaltungsrat für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Schließlich besteht – im deutschen Recht nicht neu - die Möglichkeit der Beteiligung der Arbeitnehmer in Form der Mitbestimmung. Diese wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift eine gesetzliche Auffangregelung. Für den Fall einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften bedeutet dies, daß automatisch die weitest gehende Mitbestimmung für die gesamte SE greift, wenn nur 25 % ihrer späteren Arbeitnehmer einer Mitbestimmung unterliegen. Aus diesem Grund besteht bei einer Fusion mit deutschen Aktiengesellschaften die Gefahr, daß der potentielle ausländische Partner die Hälfte der Aufsichtsratssitze im Falle gescheiterter Mitbestimmungsverhandlungen an die Gewerkschaften abtreten muß. Etwa anderes gilt nur, wenn das deutsche Unternehmen als "kleiner" Partner weniger als 25 % der gemeinsamen Mitarbeiter in die SE einbringt. Ob sich daraus Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen ergeben, wird sich in Zukunft zeigen.

Die "SE-VO" ist, wie oben bereits erwähnt, zum 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Die deutschen Ausführungsgesetze müssen hingegen noch verabschiedet werden. Das Bundeskabinett hat in diesem Zusammenhang im Mai 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) beschlossen, der dem Bundestag vorliegt und bereits im Rechtsausschuß diskutiert wird.


Reinhard Mielke, 25.11.2004

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