Anfechtung - Falsche Preisangabe

In seinem Urteil vom 20.11.2002 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 9 U 94/02) mit dem Anspruch eines Käufers auf Lieferung eines irrtümlich falsch ausgezeichneten Internet-Angebotes befaßt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bestellte der Kläger bei einem Onlinekaufhaus für Computer und Computerzubehör Waren zu einem auf der Internetseite angegebenen Preis von 106,84 DM. Tatsächlich belief sich der Gesamtpreis für die bestellte Ware auf über 10.000,00 DM. Zu den Preisunterschieden war es gekommen, weil auf Grund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten zusätzlich standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt und nach links verschoben worden waren, wodurch sich der ausgewiesene Preis auf 1% des vom Beklagten tatsächlich geforderten Betrages reduziert hatte. Die Bestellungen des Käufers wurden umgehend von dem Onlinekaufhaus mittels automatisierter Rückantwort durch zwei E-Mails bestätigt, in denen nochmals die günstigen Preise aufgeführt waren. Erst am darauffolgenden Tag stellte der Verkäufer den Programmierfehler fest und klärte den Käufer in einer E-Mail auf, daß ihm die falschen Preise übermittelt worden waren. Dennoch verlangte der Käufer Lieferung der bestellten Geräte zu dem angegebenen Preis.

Nach Ansicht des OLG ist in den Preisangaben auf der Internetseite des Onlinekaufhauses jedoch noch kein rechtlich verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB zu sehen. Diese stellten lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sogenannte invitatio ad offerendum) dar. Durch Bestätigung der Bestellungen des Käufers mittels automatisierter Rückantwort per E-Mail, so das Gericht, sei aber der Kaufvertrag wirksam mit dem Onlinekaufhaus zustande gekommen.

In einem solchen Fall müsse dem Verkäufer jedoch ein Anfechtungsrecht zustehen. Der Entscheidung zu Folge unterliegen auch automatisierte, vom Computer erstellte Erklärungen den Regeln über die Willenserklärung und sind damit einer Anfechtung zugänglich.
Das Gericht sah in der falschen Übertragung der Preise an den Provider einen Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB, der zur Anfechtung berechtige. Diese sei in der Übersendung der E-Mail am Folgetag, in der der Kaüfer auf die falschen Preise hingewiesen wurde, erfolgt. Danach war der zunächst wirksame Vertrag rückwirkend als nichtig anzusehen. Der Käufer hatte somit keinen Anspruch auf Lieferung der Geräte zu dem irrtümlich angegebenen Preis.

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Reinhard Mielke, 11.02.2004

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