Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg sahen dafür keinen Anlass (3 U 202/00). Kein vernünftiger Mensch erwarte, dass ein derart angepriesenes Schmerzmittel bei jedem Anwender und bei jeder Art von Schmerzen Erfolg garantiere. Der kritische Verbraucher wisse, dass vollmundige Werbesprüche nicht unbedingt wörtlich zu nehmen seien. Je gröber die Schlagworte der Reklame, desto geringer sei die Gefahr der Täuschung - gerade marktschreierische Anpreisungen würden leicht als Übertreibung erkannt.
Ein Großteil der Verbraucher sei über die Wirkung von Schmerzmitteln ganz gut informiert. Dass bei der medizinischen Behandlung starker Schmerzen ganz andere Schmerzmittel verabreicht würden, sei allgemein bekannt. Zudem weise der Hersteller des Mittels im kleingedruckten Basistext der Werbeanzeige und in der Packungsbeilage darauf hin, dass es nur bei mäßig starken Schmerzen wirke.
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