Der Schmerz ist weg: Keine unlautere Werbung

Die Werbung für ein Schmerzmittel versprach einen 'freien Kopf' und 'Befreit Sie schnell und sicher von Kopf- und Gliederschmerzen'. Laut Beipackzettel galt das zumindest 'bei akuten leichten bis mäßig starken Beschwerden'. Die Konkurrenz war der Ansicht, dass derlei Übertreibungen die Verbraucher täuschten, und beantragte ein Verbot der Werbung.

Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg sahen dafür keinen Anlass (3 U 202/00). Kein vernünftiger Mensch erwarte, dass ein derart angepriesenes Schmerzmittel bei jedem Anwender und bei jeder Art von Schmerzen Erfolg garantiere. Der kritische Verbraucher wisse, dass vollmundige Werbesprüche nicht unbedingt wörtlich zu nehmen seien. Je gröber die Schlagworte der Reklame, desto geringer sei die Gefahr der Täuschung - gerade marktschreierische Anpreisungen würden leicht als Übertreibung erkannt.

Ein Großteil der Verbraucher sei über die Wirkung von Schmerzmitteln ganz gut informiert. Dass bei der medizinischen Behandlung starker Schmerzen ganz andere Schmerzmittel verabreicht würden, sei allgemein bekannt. Zudem weise der Hersteller des Mittels im kleingedruckten Basistext der Werbeanzeige und in der Packungsbeilage darauf hin, dass es nur bei mäßig starken Schmerzen wirke.


Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. September 2001 - 3 U 202/00
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