Besonders schwer wog im hier vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass der Gastwirt in erheblichem Umfang mit der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug war. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergeben wird. Führt ein Gewerbetreibender die Umsatzsteuer nicht ab, schädigt er daher die Allgemeinheit und versucht zugleich, sich in unlauterer Weise einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen.
Urteil des VG Koblenz vom
17.06.2008
1 K 1956/07.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz
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