Zeitlich begrenzte Haftung des ausscheidenden GbR-Gesellschafters
Ist ein Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ausgeschieden, haftet er gem.
§ 160 Abs. 1 HGB für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind und die Ansprüche gegen ihn geltend gemacht wurden. Diese Vorschrift findet entsprechend Anwendung, wenn aus einer zweigliedrigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gesellschafter ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen (Aktiva und Passiva) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
Teilt ein Gesellschafter einer GbR dem Verpächter einer von der Gesellschaft betriebenen Gaststätte sein Ausscheiden mit oder erfährt dieser hiervon von dem verbleibenden Gesellschafter, so verjähren die Ansprüche auf Zahlung des noch ausstehenden Pachtzinses innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis dieses Umstandes.
Urteil des KG Berlin vom 24.05.2004
8 U 96/03
KGR Berlin 2004, 490