Der Ausscheidende war mit der vergleichsweise mageren Abfindung nicht zufrieden und klagte. Er vertrat die Auffassung, der Wert der Immobilien sei nicht nach ihrem Ertragswert, sondern ihrem Verkehrswert zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung. Die getroffene Regelung zur Berechnung der Abfindung stellt dann eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters dar, wenn der tatsächliche Wert der Gesellschaft den Ertragswert um ein Vielfaches übersteigt. Eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts wird durch § 723 Abs. 3 BGB ausdrücklich untersagt. Im Ergebnis muss der verbleibende Gesellschafter statt der ursprünglich angebotenen 280.000 Euro nunmehr knapp 2 Mio. Euro an seinen ausscheidenden Partner bezahlen.
Urteil des BGH vom 13.03.2006
II ZR 295/04
Pressemitteilung des BGH
|
|