Die Vertretungsbefugnis muss jedoch nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Für den Bundesgerichtshof genügt auch eine Beauftragung eines Gesellschafters zur alleinigen Vertretung durch "schlüssiges Verhalten". Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Gesellschafter im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern nahezu sämtliche Verträge (hier 95 Prozent) alleine namens der Gesellschaft abgeschlossen hat.
Urteil des BGH vom 14.02.2005
II ZR 11/03
Pressemitteilung des BGH
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