Gebührenpflichtige Musikberieselung im Laden
Der Inhaber eines Ladens muss auch dann GEMA-Gebühren bezahlen, wenn Kunden im Laden aus der lediglich durch ein offenes Regal getrennten Werkstatt deutlich vernehmbar Radiomusik hören können. Für das Anfallen der Gebühren ist, so das Landgericht Frankfurt, nicht die Zweckbestimmung der Musik entscheidend. Ausreichend ist danach vielmehr, dass die Musik für die Kunden zwangsläufig vernehmbar ist.
Urteil des LG Frankfurt/Main
2-O 617/03
Handelsblatt vom 10.08.2005