Einen solchen Ausnahmefall nahm der Bundesgerichtshof bei der fristlosen Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (hier Aktiengesellschaft) an. Übt ein Geschäftsführer zugleich Arbeitgeberfunktionen aus, handelt es sich um einen besonderen Umstand, der gemäß §§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Urteil des BGH vom 02.07.2007 - II ZR 71/06, GmbHR 2007, 936
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