Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Regeln des HGB auf den GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar sind. Vielmehr können die Vertragsparteien das Wettbewerbsverbot hier beliebig vertraglich ausgestalten. Vereinbart ein Unternehmen mit seinem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, ohne jedoch eine Anrechnung späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, kann das Unternehmen die Entschädigung nicht eigenmächtig reduzieren oder gar einstellen, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer sich weigert, Auskunft über sein nun erzieltes Gehalt zu geben. Ist eine Anrechnung der Bezüge nicht ausdrücklich vereinbart, besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Urteil des BGH vom 28.04.2008
II ZR 11/07
Der Betrieb 2008, 1791
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