In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte ein 77-jähriger Geschäftsführer aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen ausscheiden und seine Gesellschaftsanteile entsprechend der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Nachfolgeregelung auf seinen Sohn als künftigen Geschäftsführer übertragen. Die Karlsruher Richter sahen den Geschäftsführerwechsel im Interesse der Gesellschaft für geboten und verurteilten den Mitgesellschafter zur Erteilung der Zustimmung.
Urteil des BGH vom 08.11.2004
II ZR 350/02
BGHR 2005, 378
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