Gesellschafterhaftung bei Existenzvernichtung eines übernommenen Mitbewerbers
Übernimmt eine GmbH ein konkurrierendes Unternehmen und treibt es gezielt in den finanziellen Ruin, so gebietet es der Gläubigerschutz, dass der beherrschende Gesellschafter auch persönlich für die Verbindlichkeiten des übernommenen Unternehmens haftet. Unerheblich ist hierbei, dass der existenzvernichtende Eingriff von dem Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete GmbH vorgenommen wurde.
Urteil des BGH vom 13.12.2004
II ZR 206/02
Pressemitteilung des BGH