Erhebt die Gesellschaft auf der Grundlage des unwirksamen Beschlusses eine Zahlungsklage gegen den zahlungsunwilligen Gesellschafter, kann sich dieser auch dann auf die Unwirksamkeit des Beschlusses berufen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.
Beschluss des BGH vom 26.03.2007
II ZR 22/06
NZG 2007, 582
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