Der Tennisstar hielt die Vereinbarung für unwirksam, da die Zusicherung der Zahlung eine Schenkungsverpflichtung darstellte, die nach dem Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form bedurft hätte. Hatte er mit diesem Einwand in der Berufungsinstanz noch Erfolg, musste Becker vor dem Bundesgerichtshof einen herben Rückschlag einstecken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sahen die Bundesrichter in der Erklärung keine mangels Gegenleistung schenkungsweise eingegangene Verpflichtung, die der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Bei Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft handelt es sich in aller Regel um Erklärungen, für die eine Gegenleistung erwartet wird. Solche Finanzierungsvereinbarungen sind daher formlos gültig. Sollte die Vorinstanz, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, nicht noch anderweitige Anhaltspunkte für eine Schenkung feststellen, wird der Tennisstar endgültig zur Kasse gebeten.
Urteil des BGH vom 08.05.2006
II ZR 94/05
Pressemitteilung des BGH
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