Befristung der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses
Urteil zu:
Gesellschafterbeschluss Anfechtung Befristung
Eine GmbH Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, ist unwirksam. Einem Gesellschafter muss eine Überlegungsfrist von einem Monat zugebilligt werden. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Monatsfrist mit Zugang des Beschlussprotokolls begonnen hätte, wäre demnach rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.07.2005
I-16 U 104/04
NJW-Spezial 2005, 509
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