Der Gesellschafter kann der Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung kreditwürdig war. Stille Reserven in Form von Kundenkontakten und des Marktzugangs können für sich genommen jedoch keine Kreditwürdigkeit des Unternehmens begründen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn ein Dritter bereit ist, der Gesellschaft aufgrund dieser Werte weitere Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr hatte die kreditgebende Bank kurz vorher sämtliche Geschäftskredite gekündigt.
Urteil des OLG München vom 24.02.2006
7 U 4776/05
Pressemitteilung des OLG München
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