Ist zwischen den GmbH-Gesellschaftern durch derartige Probleme eine Verständigung über wesentliche, für die Abklärung des Gesellschaftsvermögens grundlegende Fragen nicht mehr möglich und entsteht dadurch eine unmittelbare Gefahr für die Entwicklung der Gesellschaft, kann dies einen wichtigen Grund für deren Auflösung darstellen.
Urteil des OLG München vom 02.03.2005
7 U 4759/04
Pressemitteilung des OLG München
|
|