Wer nimmt die Bestellung vor und wie wird die Bestellung des Geschäftsführers vorgenommen ? Die Bestellung der ersten Geschäftsführer muss bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Sie kann zeitlich eingeschränkt werden.
Die Bestellung wird wirksam mit Zugang der Bestellungserklärung an den berufenen Geschäftsführer und dessen Annahme. Dies ist auch mündlich möglich. Die Eintragung im Handelsregister ist dafür nicht notwendig. Die Eintragung im Handelsregister bewirkt jedoch, dass derjenige Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragen ist, nach außen als der tatsächlich bestellte Geschäftsführer gilt.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist im Gesellschaftsvertrag möglich. Zu empfehlen ist diese Variante bei der Gründung der Gesellschaft.
Weitere Möglichkeiten der Bestellung sind z.B. die durch Gesellschafterbeschluss, Bestellung durch ermächtigte Gesellschafter, Bestellung durch eine ermächtigte Behörde und in Ausnahmefällen, die Bestellung durch das Amtsgericht (Bestellung eines Notgeschäftsführers).
Die Gesellschafterversammlung ist immer dann zuständig, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde oder nicht durchführbar ist. Erfolgt eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ist dem Registergericht das schriftliche Protokoll vorzulegen. Das Registergericht ist befugt, die ordnungsgemäße Bestellung zu prüfen.
Nach der gesetzlichen Regel ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Bestellung nötig, soweit keine anderweitigen Satzungsregelungen vorliegen.
1.2 Persönliche Voraussetzungen des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer muss eine Reihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind zum einen gesetzlich geregelt, zum anderen können sie aber auch in der Satzung der Gesellschaft festgeschrieben werden.
Beispiele:
Nur vollgeschäftsfähige natürliche Personen können zum Geschäftsführer berufen werden.
Die Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts, die seit Rechtskraft nochnicht 5 Jahre zurückliegt, lässt eine Bestellung nicht zu.
Außerdem ist derjenige nicht zugelassen, dem ein Gewerbe oder Beruf untersagt worden ist und dieses Verbot mindestens zum Teil mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Geschäftsführers können auch im Ausland liegen. Allerdings muss der Geschäftsführer in der Lage sein, seine gesellschaftlichen Pflichten zu erfüllen.
Verstöße dagegen führen zur Nichtigkeit der Bestellung, was unter Umständen die Unwirksamkeit der Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers zur Folge haben kann.
1.3 Abberufung
Der Geschäftsführer kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlungabberufen werden. Dazu genügt die einfache Mehrheit. Die Wirksamkeit tritt jedoch erst dann ein, wenn die Mitteilung gegenüber dem Geschäftsführer bekannt gemacht worden ist.
Die Abberufung ist auch gegenüber einem Gesellschafter/Geschäftsführer möglich. Er darf bei dem jeweiligen Beschluss selbst mitstimmen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn Grund für die Abberufung ein wichtiger Grund sein soll. Teilnehmen darf der Gesellschafter/Geschäftsführer aber in jedem Fall.
Wurde ein Notgeschäftsführer eingesetzt, kann dieser nur vom Amtsgericht abberufen werden. Siehe auch Punkt 2 (Die Bestellung des Geschäftsführers).
Der Gesellschaftsvertrag kann die Modalitäten der Abberufung abändern, so ist es z.B. möglich, dass nach der Satzung nur eine Gruppe von Gesellschaftern die Möglichkeit der Abberufung hat. Eine Ausnahme bildet der Geschäftsführer, der seine Organstellung im Rahmen eines Sonderrechts erhalten hat. Dann ist die Abberufung nicht ohne seine Zustimmung möglich. Eine Abberufung durch Mehrheit ist dann nurwegen eines wichtigen Grundes möglich.
Ein wichtiger Grund ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Nach dem Gesetz ist die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur Geschäftsführung ein solcher Grund. Die Einordnung anderer Umstände muss sich daran messen lassen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist dabei nicht notwendige Voraussetzung.
Beispiele: Drogensucht, andauernde Krankheit --> sog. Personenbezogene Gründe
Überschreitung der Vertretungsmacht, strafbares Verhalten gegenüber der Gesellschaft, Nichtbeachtung von Weisungen, bewusste Erteilung von Falschauskünften gegenüber Gesellschaftern --> pflichtwidriges Verhalten
Was kann der Geschäftsführer gegen die Abberufung unternehmen? Hier ist zwischen dem Fremdgeschäftsführer und dem Gesellschafter/Geschäftsführer zu unterscheiden.
Der Fremdgeschäftsführer hat kein Rechtsmittel gegen die Abberufung.
Der Gesellschafter/Geschäftsführer kann einen ihn betreffenden Abberufungsbeschluss anfechten.
Einstweiliger Rechtsschutz ist nur denjenigen Gesellschafter/Geschäftsführern gestattet, die über mind. 50 % der Gesellschaftsanteile verfügen. Ziel der einstweiligen Verfügung ist dann die weitere Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abberufungsbeschluss. Im Gegenzug können aber auch die Gesellschaft und die Gesellschafter eine Beschränkung der Tätigkeit des Gesellschafter/Geschäftsführers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehren.
1.4 Amtsniederlegung
Dies betrifft die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer selbst. Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam niederlegen. Allerdings ist zu beachten,dass sich der Geschäftsführer möglicherweise schadensersatzpflichtig, wegen Verletzung seines Anstellungsvertrages, macht, wenn er fristlos zur Unzeit sein Amt niederlegt. Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Organ, meist der Gesellschafterversammlung, erklärt werden.Schriftform ist nicht vorgesehen, aus Beweisgründen aber anzuraten.
Der niederlegende Geschäftsführer darf die Eintragung seiner Niederlegung ins Handelsregister selbst anmelden. Er muss es, wenn er der einzige war. Die Eintragung bestätigt nur formal die bereits wirksame Niederlegung.
Form- und Fristerfordernisse sind nicht vorgesehen, können aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Wichtig: Ob mit der Niederlegung auch der Anstellungsvertrag gekündigt werden soll ist Auslegungsfrage und sollte ausdrücklich deutlich gemacht werden.
1.5 Sonstige Arten der Beendigung
Die Organstellung kann nach Zeitablauf enden. Sie endet bei Tod, bei Umwandlung und mit der Rechtskraft eines Strafurteils wegen einer Insolvenzstraftat.
Die Organstellung endet aber nicht automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auflösung der GmbH oder Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
1.6 Notgeschäftsführer
In dringenden Fällen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen sog. Notgeschäftsführer bestellen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn ohne diese Maßnahme einem Beteiligten ein Schaden entstehen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kann. Die Gesellschaft ist ohne Organ, so z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfall des einzigen Geschäftsführers, oder bei unwirksamer Bestellung des Geschäftsführers nicht handlungsfähig.
Die Gesellschafter müssen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage gewesen sein, einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschafter sind vor der Notbestellung zu hören. Die Notgeschäftsführerbestellung darf nur ultima ratio sein.
Antragsberechtigt sind die Beteiligten, alle die deren Rechte durch die Bestellung unmittelbar beeinflusst werden (so z.B. auch der frühere Geschäftsführer, der seine Löschung im Handelsregister erreichen will). Das Amtsgericht ist in der Wahl der Person frei, satzungsmäßig vorgeschriebene Eigenschaften sind aber einzuhalten. Das Amtsgericht kann die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis einschränken. Die Bestellung muss der Gesellschaft als auch dem Bestellten bekannt gegeben werden.
Der Bestellte muss die Bestellung annehmen. Das ist gegenüber den Gesellschafter oder dem Registergericht möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Er kann dies grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn die Entlohnung nicht geregelt und/oder gesichert ist. Unter Umständen kann der Notgeschäftsführer die Ausübung seiner Tätigkeit von der Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars abhängig machen. Der Notgeschäftsführer tritt vollständig in die Stellung des Geschäftsführers ein.
| RA Mario Wutzler bei Finanztip.de Keine Haftung für Richtigkeit |
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