Kommt es zu einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Bürge, ist typischerweise der Fall eingetreten, dass die GmbH selbst nicht mehr zahlungsfähig ist. Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführer zahlen muss ohne seinerseits die ihm gesetzlich zustehende Möglichkeit zu nutzen, diesen Betrag von der GmbH wieder erhalten zu können.
Im einzelnen muss im Falle einer Inanspruchnahme die Bürgschaft immer auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Es werden im Rechtsverkehr hin und wieder Bürgschaftsklauseln eingeflochten, die gesetzlich nicht zulässig sind. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Bürgschaftsverträgen, mit vorformulierten Vertragsbedingungen. Zugunsten des Geschäftsführers hat sich die sog. Anlassrechtsprechung des BGH entwickelt. Danach ist eine formularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung über die Verbindlichkeiten, die den Anlass zur Bürgschaft gegeben haben, nicht möglich. Diese Rechtsprechung gilt allerdings nur zugunsten des Fremdgeschäftsführers und nur ausnahmsweise zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Das frühere Haustürwiderrufsgesetz, jetzt im § 312 Abs. 1 BGB erfasst, ist auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar.
Die Zahlungen, die aufgrund der Bürgschaft geleistet werden, können unter Umständen steuerlich nutzbar gemacht werden.
Bei Fremdgeschäftsführern liegen bei Zahlungen im Rahmen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft steuermindernde Werbungskosten vor, wenn die Zahlungen durch das Arbeitsverhältnis bedingt sind. Das ist der Fall, wenn der Fremdgeschäftsführer die Zahlung vornahm, um seinen Arbeitsplatz zu sichern.
Kann der Fremdgeschäftsführer seine Zahlungen bei der GmbH allerdings später wieder ausgleichen, liegen nachträgliche, steuerpflichtige Einnahmen vor.
Anders liegt die Sache beim Geschäftsführer der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist. Hier nimmt der Bundesfinanzhof an, dass bei Zahlungen des Gesellschafter/Geschäftsführers regelmäßig dessen Kapitalbeteiligung und nicht die Arbeitsplatzsicherung im Vordergrund steht und verneint daher das Vorliegen von steuermindernden Werbungskosten.
| RA Mario Wutzler bei Finanztip.de Keine Haftung für Richtigkeit |
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