Insolvenzverschleppung Geschäftsführer

Strafbarkeiten und Ordnungswidrigkeiten des Geschäftsführer
7.1. Insolvenzstraftaten - Insolvenzverfahren

Diese Gruppe bildet den überwiegenden Anteil an relevanten Straftatbeständen. Hierzu zählen insbesondere der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, d.h. Nichtantragstellung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen 3 Wochen, und die Nichtanzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals an die Gesellschafter.

Des weiteren sind zu beachten: Bankrott gemäß § 283 StGB. Der Täter bringt dabei Vermögensgegenstände beiseite und entzieht sie dem Zugriff der Gläubiger. Dieser Tatbestand kann auch durch die mangelhafte Buchführung erfüllt werden.

Gläubigerbegünstigung: Strafbar ist die Begünstigung von einzelnen Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH.

Gefährlich für den Geschäftsführer ist das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen an der Sozialversicherung. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Geschäftsführer mit den Arbeitnehmern eine sog. Nettolohnvereinbarung (... nur der Nettolohn wird ausgezahlt, die Lohnstuer und die Sozialversicherungsbeiträge werden zur Sanierung der Gesellschaft benutzt) trifft, um die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für die Gesellschaft zu verwenden.

Nur genannt seien noch folgende Straftatbestände: Vereiteln der Zwangsvollstreckung, Nichtbeachtung von Bilanzaufstellungsfristen, Unrichtige Wiedergabe und Verschleierung der Verhältnisse der GmbH, Verletzung von Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber dem Abschlussprüfers.

7.2. Falschangaben

Mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren werden Falschangaben und Unterlassungen - in Bezug auf die Vermögenslage der GmbH - in folgenden Zusammenhängen bestraft:

- bei Anmeldung der Gesellschaft,
- bei Kapitalerhöhungen,
- bei der Anmeldung einer Kapitalherabsetzung,
- ganz allgemein in öffentlichen Mitteilungen über die Vermögenslage der GmbH,

7.3. Angaben auf Geschäftsbriefen

Auf allen Geschäftsbriefen muss der Geschäftsführer die folgenden Angaben machen: Rechtsform, Sitz, Registergericht, HR -B Nummer, Name des Geschäftsführers. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kommen Zwangsgelder oder Beugehaft in Betracht.

7.4. Geheimhaltungspflicht

Die Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Handelt der Geschäftsführer gegen Bezahlung, um sich oder einen anderen zu bereichern oder mit Schädigungsabsicht, kann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden. Zur Verfolgung der Tat bedarf es eines Antrags der GmbH.

RA Mario Wutzler bei Finanztip.de   Keine Haftung für Richtigkeit
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