GmbH-Geschäftsführer: Haftung Sozialversicherungsbeiträge

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätzlich haftet der GmbH-Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So haftet der Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern dafür, daß die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Kommt die GmbH dieser Verpflichtung nicht nach, können die Sozialversicherungsträger den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Damit nicht genug: Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch strafbar.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer soeben veröffentlichten Entscheidung die Haftung des GmbH-Geschäftsführers deutlich verschärft. Bisher entstand eine Haftung erst dann, wenn das Arbeitsentgelt tatsächlich auch geleistet oder empfangen wurde, während die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht abgeführt wurden. Diese Rechtslage hat sich nun zu Lasten des GmbH-Geschäftsführers geändert. Der BGH ist jetzt der Auffassung, daß bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung entsteht. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob tatsächlich auch Lohnzahlungen erfolgt sind, entscheidend ist allein, ob ein Entgeltanspruch bereits entstanden ist. Selbst bei unterlassener Lohnzahlung haftet der GmbH-Geschäftsführer also für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann von den Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden, wenn die Beiträge nicht gezahlt wurden.

Die neue BGH-Rechtsprechung führt auch zu einer Verschärfung hinsichtlich der Strafbarkeit des Nichtabführens. Bereits das Vorenthalten der Beiträge bei Fälligkeit der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt zur Verwirklichung des Straftatbestandes.

Diese neue Entwicklung in der Rechtsprechung führt dazu, daß jeder GmbH-Geschäftsführer unbedingt darauf achten muß, daß in jedem Fall die Sozialversicherungsbeiträge auch dann abgeführt werden, wenn keine Lohnzahlungen erfolgen, weil er sonst in die persönliche Haftung gerät und sich ggf. auch strafbar macht.

Reinhard Mielke, 11.09.2001

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