Der Geschäftsführer ist der GmbH allgemein zur Treue verpflichtet. Seine Aufgabe ist die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. In diesen Dienst hat er seine gesamte Tätigkeit zu stellen. Ihm ist daher eine Nebentätigkeit meist untersagt.
Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit hinsichtlich vertraulicher Angaben und Gesellschaftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch nach der Beendigung des Geschäftsführeramtes weiter. Davon abzugrenzen ist aber die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots, das zwar seine Grundlage in der allgemeinen Treuepflicht findet, jedoch bedarf z.B. das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, im Gegensatz zur allgemeinen auch nachvertraglichen wirkenden Treuepflicht, einer ausdrücklichen Regelung. Siehe dazu Punkt 8. Wettbewerbsverbot.
Der Geschäftsführer darf Ressourcen der Gesellschaft nicht zu privaten Zwecken benutzen, so z.B. Einsatz von Mitarbeitern beim privaten Umzug, Annahme von Schmiergeldern, Einbehaltung von erhaltenen Zahlungen, unbefugte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse.
5.2. Sanktionen und Folgen eines Verstoßes
Ein Verstoß gegen die Treuepflicht kann einen wichtigen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. So ist z.B. entschieden worden, dass die Annahme von Schmiergeldern einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt.
Je nachdem welcher Art der Verstoß ist, kann die Verletzung der Treuepflicht auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH kann z.B. die unbefugte Entnahme von Geldbeträgen vom Konto der GmbH als sog. Verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein, mit der Folge, dass eine persönliche Rückzahlung des entnommenen Betrages vorzunehmen ist. Insbesondere in Fällen in denen der Gesellschafter/Geschäftsführer versucht, die Entnahme eines Geldbetrages durch fingierte Rechnungen zu vertuschen, hat dies Auswirkungen auch auf die Gewinnermittlung der GmbH. Die Gesellschaft kann den dort entnommenen Betrag nicht als Betriebsaufwendung steuerlich geltend machen.
Allerdings ist eine ausdrückliche Regelung zur Einschränkung der Treuepflicht für bestimmte Nebentätigkeiten des Geschäftsführers möglich.
| RA Mario Wutzler bei Finanztip.de Keine Haftung für Richtigkeit |
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