Meist wird aber in Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ein nachvertraglich wirkendes Wettbewerbsverbot vereinbart. Dies wird meist in einer räumlichen, sachlichen und zeitlichen Eingrenzung gefasst. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht sittenwidrig sein. Anerkannt ist, dass ein zweijähriges Wettbewerbsverbot im Rahmen einer angemessenen sachlichen und räumlichen Eingrenzung als zulässig gilt.
Oft vereinbaren Gesellschaften mit dem ausscheidenden Geschäftsführer eine Karenzentschädigung. Zwar besteht kein Anspruch auf diese Entschädigung, jedoch bietet sich eine solche Vereinbarung oft an, um einer drohenden Sittenwidrigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu entgehen. Die GmbH kann sich allerdings durch einseitigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Zahlung der Karenzentschädigung befreien, allerdings mit der Folge, dass den Geschäftsführer dann auch kein Wettbewerbsverbot mehr trifft.
Verstößt ein Geschäftsführer gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot ist er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz und zur Unterlassung verpflichtet. Zu beachten ist auf Seiten der GmbH, dass die Nichtgeltendmachung eines derartigen Schadensersatzes gegen den Geschäftsführer der gleichzeitig Gesellschafter ist zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.
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