GmbH-Gründung: Nutzungsrecht als zulässige Sacheinlage

Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die verdeckte Sacheinlage kommt einer solchen keine Erfüllungswirkung zu, wenn sie lediglich der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dient.

GmbH-Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass obligatorische Nutzungsrechte, wie zum Beispiel aus einem Unterpachtvertrag, jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.

Urteil des BGH vom 14.06.2004
II ZR 121/02
BGHR 2004, 1629

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