GmbH-Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass obligatorische Nutzungsrechte, wie zum Beispiel aus einem Unterpachtvertrag, jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.
Urteil des BGH vom 14.06.2004
II ZR 121/02
BGHR 2004, 1629
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