Wird zur Durchführung einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein Grundstück in die GmbH eingebracht, so ist bei der vom Registergericht durchzuführenden Überprüfung der Werthaltigkeit nicht nur auf den Verkehrswert des Grundstücks abzustellen, sondern es ist eine bereits auf dem Grundstück lastende und bestehen bleibende Grundschuld, die der Absicherung bereits vorhandener Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft dient, wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Grundschuld zur Absicherung eines Gesellschaftsdarlehens dient.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.05.2006
20 W 495/05
OLGR Frankfurt 2006, 827
NZG 2006, 631
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