Der Mantelkauf war ein lohnendes Geschäft für Käufer und Verkäufer. Der Käufer "sparte" das Stammkapital von 25.000 Euro und zahlte an den Verkäufer lediglich einen Kaufpreis von etwa 5.000 Euro. Im Misserfolgsfall verlor er nur diesen Kaufpreis.
Dass das Geschäft doch nicht so lohnend war, müssen jetzt viele Unternehmensgründer schmerzhaft erfahren. Kommt es zur Insolvenz, ist ein Betrag bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals nochmals an den Insolvenzverwalter zu zahlen, so jedenfalls urteilte das OLG Düsseldorf (Urteil v. 27.06.2003, 14 U 21/03). Im Misserfolgsfall ist dann der Kaufpreis und das Stammkapital verloren.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Mantelkauf beschäftigt und dem Geschäft vollends den Todesstoß versetzt (Beschluss vom 07.07.2003, (II ZB 4/02). Nun kann ein leerer Mantel nur wiederverwendet werden, wenn das Stammkapital sofort nochmals eingezahlt wird. Der Geschäftsführer muss darüber, wie bei einer Neugründung, eine Versicherung beim Notar abgeben. Des Weiteren muss die Mantelverwendung nun dem Handelsregister gegenüber offen gelegt werden.
Für den Erwerb einer Mantelgesellschaft spricht daher nichts mehr.
| Verwandt: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) und englische Limited Company |
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