Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass es für den Fristbeginn selbst dann nicht auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt, wenn der Geschäftsführer die Entstehung des Schadens bewusst verheimlicht hat.
Urteil des BGH vom 21.02.2005
II ZR 112/03
Pressemitteilung des BGH
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