Gericht verkürzt Kündigungsfrist für Vertriebsverträge

Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können in der Regel nur mit zweijähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine einjährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz umzustrukturieren. Rechtsgrundlage für eine solche Strukturkündigung ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejahte die Rechtmäßigkeit einer Vertragsbeendigung mit einjähriger Kündigungsfrist, weil der Autohersteller das bisher zweistufige Händlernetz durch eine einstufige Vertriebsstruktur ersetzen wollte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart), Betriebs-Berater 2008, 1417

Geänderte Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) ab 01. Juni 2010

Die EU-Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Liefervereinbarungen erlassen. Diese so genannten "vertikale Vereinbarungen" regeln insbesondere das Verhältnis von Fahrzeugherstellern, Händlern und Servicebetrieben untereinander. Damit soll sichergestellt werden, dass Autoreparaturen in der EU für Kunden von Kfz-Werkstätten günstiger werden.

Wichtig für Autofahrer: Die Autohersteller dürfen ihre Gewährleistungspflicht nicht mehr davon abhängig machen, dass die Wartungen in der Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Mit dieser Bestimmung werden auch die unabhängigen Ersatzteilherstellter besser geschützt und es gibt mehr Wettbewerb im Kfz-Service zum Wohle der Autofahrer.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Kfz-Vertriebsrecht.

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