Der Schutz der Persönlichkeit im Internet
Inhalt
Abgrenzung
Geschützte Rechtsgüter
Rechte der Betroffenen
Gegendarstellungsanspruch
Unterlassungsanspruch
Widerruf und Berichtigung
Schadensersatzansprüche
Personenmerchandising
DEFINITIONEN: Tatsachenbehauptung und Schmähurteile
Vorab: Einige Definitionen:
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen
und Schmähurteilen ist von höchster Relevanz, denn der Gegendarstellungsanspruch
besteht z. B. nur gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, nicht
aber gegen Werturteile oder Meinungsäußerungen.
Werturteile sind angreifbar, wenn die Grenzen
zur Schmähkritik überschritten werden. Gegen sie besteht ein
Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch.
Tatsachenbehauptungen
Tatsachenbehauptungen sind Behauptungen,
deren Richtigkeit objektiv erweislich ist. Hauptkriterium für die
Beurteilung darüber, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt, ist, ob
sich die Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten
als objektiv beweisbar darstellt. Wird z.B. ein Verhalten als "illegal"
bezeichnet und damit eine rechtliche Bewertung vorgenommen; handelt es
sich um ein zulässige Meinungsäußerung, wird hingegen eine
konkrete Vorstellung hervorgerufen, wie beim Vorwurf des Betruges, handelt
es sich um eine rechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung.
Werturteil und Meinungsäußerungen:
Ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung
ist subjektiv. Sobald eine Äußerung diesen Charakter hat, der
sich in Form einer Stellungnahme oder durch Dafürhalten oder Meinen
äußert, wird sie als Meinungsäußerung begriffen,
auch wenn diese Elemente verbunden mit einer Tatsachenbehauptung auftreten.
Werturteile im Bereich der Schmähkritik
Als Schmähkritik werden Äußerungen
dann bezeichnet, wenn sie fernab von jeder sachbezogenen Auseinandersetzung,
sich in der Herabsetzung einer Person erschöpfen.
Geschützte Rechtsgüter
Welche Rechtsgüter sind geschützt?
Ehre
Die Ehre kann zum einen durch unwahre Tatsachenbehauptungen,
die den guten Ruf einer Person innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft
beeinträchtigen, verletzt sein. Natürlich kann auch das innere
Ehr- und Selbstwertgefühl einer Person durch Beleidigungen verletzt
werden.
allgemeine
Persönlichkeitsrechte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
ist eine Rechtsschöpfung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Rechtsgut
schützt das Interesse einer Person an der Achtung seiner Individualität
außerhalb der Menschenwürde, oder schlichter: Angriffshandlungen,
die nicht die Menschenwürde verletzen, können gleichwohl eine
rechtserhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
sein.
Ein Schutz gegen wahre Tatsachenbehauptungen
besteht, wenn es sich um Anprangerung oder öffentlich Bloßstellung
handelt, wie z.B. bei Berichten über Straftaten der Betroffenen.
Gleiches gilt bei einem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis. In diesen
Fällen kann auch der Schutz von Anonymität und Privatheit eine
Rolle spielen.
Ebenso besteht ein Schutz gegen unwahre
Tatsachenbehauptungen, die nicht ehrverletzend sind, aber das Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigen: z.B. kann das "Recht am eigenen Wort" durch
ein nicht wörtlich übernommenes, falsch interpretiertes Zitat
verletzt sein. Dem kann abgeholfen werden, indem der Zitierende klarstellt,
daß er die Äußerung ausgelegt hat ("Interpretationsvorbehalt"
).
Äußerungen dürfen das Persönlichkeitsbild
ebensowenig verzerren. Das kann bei unvollständiger oder einseitiger
Darstellung der Fall sein. Bei Verdachtsberichterstattung müssen demnach
auch die den Betroffenen entlastenden Gesichtspunkte dargestellt werden.
wirtschaftliche
Ruf
Der Wirtschaftliche Ruf beinhaltet das
Vertrauen anderer in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einer Person,
seine wirtschaftliche und berufliche Stellung, wie die entsprechenden
Zukunftsaussichten. Seine Verletzung kann einen Anspruch aus § 824
BGB (Kreditgefährdung) begründen. Eine Verletzung liegt aber
nur dann vor, wenn die Tatsachenbehauptung unmittelbar auf das Unternehmen
oder seine Produkte abzielt. Weiterhin muß die Behauptung geeignet
sein, die geschäftlichen Beziehungen zu beeinflussen.
Das Wettbewerbsrecht schützt ebenfalls
gegen gewerbeschädigende, unwahre Tatsachenbehauptungen ( § 14
UWG). Dabei muß die Behauptung jedoch objektiv geeignet sein, den
eigenen oder einen fremden Wettbewerb zu fördern, und der Verletzende
muß die entsprechende Absicht gehabt haben. Weiterhin muß die
Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten geäußert worden
sein und zumindest die Gefahr der Geschäftsschädigung begründen.
Ein Schutz besteht auch gegen wettbewerbswidrige Werturteile (§ 1 UWG),
die sittenwidrig sind. Hier besteht eine umfangreiche Rechtsprechung.
Recht
am eigenen Bild
Dieses Recht ergibt sich aus § 22
KUG und ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht anerkannt. Geschützt
wird das Bildnis einer Person, der zudem ein Recht zur Selbstbestimmung
über die Bildnispublikation eingeräumt wird.
Zu berücksichtigen ist, daß
die Person zumindest für einen kleinen Bekanntenkreis erkennbar sein
muß oder die berechtigte Sorge besteht, erkannt zu werden. Deshalb
kann z.B. bei einer Bildnispublikation nicht schon das Verdecken mit einem
"Augenbalken" die Erkennbarkeit des Abgebildeten beseitigen.
Als Publikation wird auch die Bildnisübermittlung
online, auch wenn sie nacheinander vielen Personen ermöglicht wird,
verstanden. Letztlich gibt es die Möglichkeit, daß der Betroffene
in die Veröffentlichung einwilligt. Er kann diese Einwilligung jedoch
aus wichtigen Gründen widerrufen, muß dann allerdings evtl.
den Vertrauensschaden ersetzen.
Recht
am gesprochene Wort
Der Schutz am gesprochenen Worts ergibt
sich aus § 201 StGB.
Schutz besteht gegen die Fixierung auf
Tonträgern, gegen das Abhören mit technischen Mitteln und gegen
dann folgende Veröffentlichungen. Ist der Publizierende nicht an der
rechtswidrigen Beschaffung beteiligt gewesen, besteht zwar kein generelles
Verwertungsverbot; allerdings wird in den meisten Fällen nach Abwägung
die Veröffentlichung ebenfalls für rechtswidrig befunden. Dabei
genügt es, wenn durch die Veröffentlichug die Interessen des
Betroffenen oder die im Gespräch erwähnter Dritter gefährdet
sind.
postmortaler
Schutz
Gegen Beleidigungen ist nur der Lebende
geschützt. § 189 StGB gibt jedoch den Angehörigen die Möglichkeit
gegen denjenigen, der "das Andenken Verstorbener verunglimpft", strafrechtlich
vorzugehen. Hinsichtlich der Rechte am eigenen Bild besteht ein zehnjähriger
postmortaler Schutz. Er gibt den Angehörigen die Befugnis, dieses
Recht wahrzunehmen. Im Fall eines Künstlers, der ein besonderes Ansehen
genoß ( Emil Nolde), wurde ein sogar dreißigjälhriger
Schutz der Persönlichkeitsrechte angenommen. Ersatzansprüche
für immaterielle Schäden werden beim portmortalem Persönlichkeitsschutz
ausgeschlossen, da Schmerzensgeld oder Geldentschädigung hauptsächlich
dem Betroffenen Genugtuung verschaffen sollen. Im Fall von juristischen
Personen ( z.B. Wirtschaftsunternehmen ) werden Ansprüche auf Geldentschädigungen
in den postmortaler Schutz ausnahmesweise eingeschlossen.
Rechte der Betroffenen
Es bestehen verschieden Möglichkeiten
für den Betroffenen, diese Persönlichkeitsrechte zu sichern und
gegen die Presse vorzugehen durch Anspruch auf:
- Gegendarstellung unrichtiger Tatsachenbehauptung,
die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen
- Unterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptung,
die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen
- Unterlassung von Werturteilen, wenn diese
die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten
- Berichtigung, Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptung,
die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen
- Schadensersatz wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung,
die geeignet sind, Ehre oder Kredit des Betroffenen zu beeinträchtigen
oder wegen Werturteilen, welche die Grenzen zur Schmähkritik überschreiten
Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist,
richtet sich folglich nicht nur nach dem Begehren des Klägers, sondern
auch maßgeblich danach, wogegen der Betroffene vorgehen will. Handelt
es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil, ist dessen Erheblichkeit
allerdings erst erreicht, wenn es als Schmähkritk anerkannt wird.
Handelt es sich lediglich um eine Meinungsäußerung, die nicht
unter die Schmähkritik fällt, ist es meist schwer dagegen vorzugehen.
Der Gegendarstellungsanspruch
Der Anspruch auf Gegendarstellung bietet
dem Betroffenen die Möglichkeit der Selbstverteidigung gegen Einwirkungen
der Medien, indem er seine eigene Darstellungen gegen die der Medien stellen
kann. Vorteil ist für den Betroffenen die rasche Veröffentlichungsmöglichkeit
seiner eigenen Darstellung, wobei der gleiche Empfängerkreis wie bei
der Erstnachricht erreicht werden kann.
Der Gegendarstellungsanspruch besteht aber
nur gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Werturteile
oder Meinungsäußerungen. Dabei kommt es auf die Wahrheit bzw.
Unwahrheit der angegriffenen Äußerung ebensowenig an wie auf
die Richtigkeit der in der Gegendarstellung enthaltenen Behauptungen.
Gegen welche Tatsachenbehauptungen kann
der Betroffene vorgehen ?
Nicht nur bei eigenen Behauptungen, sondern
auch gegenüber Leserbriefen oder Äußerungen eines Interviewten,
sind die Medien gegendarstellungspflichtig.
Die beanstandete Behauptung muß auch
nicht ausdrücklich erfolgt sein. Auch für das, was „zwischen
den Zeilen“ steht, kann einen Gegendarstellungspflicht bestehen. Gleiches
gilt sowohl bei Verdachtsäußerungen, als auch im Fall von Verschweigen
von Tatsachen.
Gegen wen richtet sich der Gegendarstellungsanspruch,
und in welchen Zeitraum muß er beanstandet werden ?
Der Anspruch kann sich gegen den Verlag,
bzw. - wenn vorgesehen - gegen den Redakteur oder gegen den Rundfunkveranstalter
richten. Die Gegendarstellung muß unverzüglich in Form eines
schriftlichen und vom Betroffenen unterzeichneten Textes verlangt werden.
Nach dem hamburger Pressegesetz muß dies innerhalb von drei Monaten
nach der Veröffentlichung geschehen. Für die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten besteht eine Frist von zwei Monate nach der Sendung.
Für Fernsehsender / Mediendienste besteht eine Frist von sechs
Wochen nach dem letzten Tag des Angebots.
Form und Inhalt der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung muß sich ihrerseits
auf Tatsachenbehauptungen beschränken und darf keinen
unangemessenen Umfang erreichen. Die Gegendarstellung braucht sich
nicht nur auf die schlichte Behauptung des Gegenteils zu beschränken;
es können vielmehr, um die Unrichtigkeit der Erstermittlung darzutun,
auch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, die den Schluß
ermöglichen, daß die Erstermittlung sachlich nicht zutrifft.
Formulierungen wie z.B. „die Erstermittlung ist falsch und unrichtig“ sind
damit zulässig. Dagegen darf die Gegendarstellung keine Formulierungen
wie „der Inhalt des Artikels ist frei erfunden“, oder „die Behauptung ist
für das Blatt typisch“ beinhalten.
Ist eine Gegendarstellung auch nur teilweise
unzulässig, kann sie vom Verpflichteten insgesamt zurückgewiesen
werden.
Veröffentlichung der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung muß unverzüglich
ohne
Veränderungen veröffentlicht werden, lediglich offensichtliche
Schreibfehler dürfen korrigiert werden. Der Gegendarstellungspflichtige
muß allerdings nicht dem Betroffenen bei der Redaktion oder dem Verfassen
Hilfestellung leisten.
Die Veröffentlichung muß in
gleicher Art erfolgen, d.h. im gleichen Teil des Druckwerkes, mit
gleicher Schrift oder in der gleichwertigen Sendezeit.
Die Gegendarstellung darf zwar nicht verändert
werden, ein „Redaktionsschwanz", der sich graphisch oder
sonst entsprechend dem Medium absetzt, ist allerdings zulässig. Dabei
ist es aber wichtig, daß dieser sich auf tatsächlichen Mitteilungen
beschränkt, damit nicht wieder der Persönlichkeitsschutz betroffen
ist. Zulässig ist hingegen ein Hinweis auf die gesetzliche Pflicht
zur Veröffentlichung sowie auf den Gesichtspunkt, daß die Gegendarstellung
eine Stellungnahme ohne Vermutung auf inhaltliche Wahrheit ist. In letzterem
Fall muß allerdings mit einem Anspruch auf Berichtigung oder Widerruf
unrichtiger Tatsachenbehauptungen gerechnet werden. Allgemein läßt
sich diesbezüglich festhalten, daß grundsätzlich die verschiedenen
Ansprüche sich nicht ausschließen.
Unterlassungsanspruch
Dieser Anspruch ermöglicht dem Betroffenen,
der in seinem Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung
schon beeinträchtigt wurde, im Fall der Wiederholungsgefahr, deren
Unterlassung zu verlangen. Bei Äußerungen in Massenmedien/ Presseveröffentlichungen
wird die Wiederholungsgefahr unterstellt.
Der Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung
des Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten voraus. Demnach besteht
kein Unterlassungsanspruch gegen irrelevante Äußerungen. Liegt
eine Beeinträchtigung vor, kann der Betroffenen sich durch den Unterlassungsanspruch
gegen eine Wiederholung der Äußerung schützen.
Steht eine Beeinträchtigung unmittelbar
bevor, z.B. wegen angekündigter Veröffentlichung eines Beitrages
oder Ausstrahlung einer Sendung , wird auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch
zugelassen. In diesem Fall wird die Gefahr der erstmaligen Beeinträchtigung
der Persönlichkeitsrechte des Betroffen nicht, wie im Fall der Wiederholungsgefahr,
unterstellt, sondern der Kläger muß dies darlegen und beweisen.
Rechtfertigung:
Auch eine beanstandete Äußerung
kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein.
Neben den Fällen, in denen der Betroffenen
der Veröffentlichung zugestimmt hat, oder denjenigen Fällen,
in denen privilegierte Bereiche ( parlamentarische Äußerungen,
Kunst und Wissenschaft, Anwaltsrederecht, etc.) betroffen sind, soll hier
vor allem der mit dem Grundrecht der Pressefreiheit begründete Fall
der Wahrnehmung fremder, berechtigter Interessen kurz
erörtert werden.
Insbesondere politische Meinungs- und Willensbildung
im Wahlkampf kann ein höheres Maß an Polemik rechtfertigen.
Berechtigte Interessen können sein:
(z.B.)
- Informationsinteresse der Öffentlichkeit
(BGHZ 80, 25 Wallraff)
- Recht zum Gegenschlag
- Einhaltung presseüblicher Sorgfalt
(evtl. Rückfrage beim Betroffenen, vollständige und
nicht nur einseitige Berichterstattung)
- Intensität der Beeinträchtigung
dagegen besteht kein Rechtfertigungsgrund:
(z.B.)
- im Fall von unwahre Tatsachenbehauptungen,
Klatsch und Sensationsgier
- bei Beeinträchtigungen zum Zweck
der Förderung des eigenen Wettbewerbs
- für unrichtige Zitate
Widerruf / Richtigstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen
Mit dem Widerruf bzw. der Richtigstellung
wird die Unwahrheit oder Nichterweislichkeit einer Behauptung zugestanden
oder ein durch die Veröffentlichung erweckter falscher Eindruck von
den für die Veröffentlichung Verantwortlichen selbst beseitigt.
Dieser Anspruch ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft, die
praktisch häufig nicht erfüllt werden.
Dieser Anspruch besteht nur gegen unrichtige
Tatsachenbehauptungen.
Die Unwahrheit der Behauptung, deren Widerruf
begehrt wird, muß der Betroffene beweisen. Der Widerruf muß
geeignet und erforderlich sein, um die Rufbeeinträchtigung zu beseitigen.
Weder aufgrund verletzten Ehrgefühls, noch wegen eines Genugtuungsinteresse
kann dieser Anspruch durchgesetzt werden.
Die Notwendigkeit eines Widerrufs muß
der Kläger in folgenden Fällen zusätzlich begründet:
- die Adressaten sind bereits durch ein
rechtskräftiges Unterlassungsurteil informiert worden
- dem Kläger ist schon die Befugnis
der Veröffentlichung des Unterlassungsurteils zuerkannt worden.
Die Widerrufserklärung muß inhaltlich
auf das beschränkt werden, was zur Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung
erforderlich ist. Sie darf nicht
die Demütigung des Beklagten bewirken, noch hat der Betroffenen einen
Anspruch auf irgendeine Form von "Entschuldigung" innerhalb des Widerrufs.
Schadensersatzanspruch
Materielle Schäden
Ein materieller Schaden ist meist nur bei
Eingriffen in den Gewerbebetrieb, bei Kreditschädigung oder Wettbewerbsverletzung
gegeben. Bei Verletzungen von Bildrechten kann die entgangene Vergütung
Ersatzansprüche begründen.
Immaterielle Schäden :
- Schmerzensgeld
Ein Schmerzensgeldanspruch kommt selten
in Betracht, da ein Zusammenhang zwischen der Äußerung und einer
´Gesundheitsschädigung des Betroffenen nachgewiesen werden muß.
Zu denken wäre an aufgrund der Rufschädigung entstandene Aufregung
des Betroffenen, die zu einen schwerwiegenden Schock, einen Nervenzusammenbruch
oder Schlaganfall führt.
- Geldentschädigung:
Um eine Entschädigung in Geld erwirken
zu können, müssen die Persönlichkeitsrechte schwer verletzt
sein, was sich nach dem Ausmaß der Verbreitung und der Nachhaltigkeit
und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Betroffenen richtet.
Ferner dürfen andere Rechtsbehelfe wie Widerruf und Unterlassung nicht
ausreichend sein, um die Persönlichkeit zu schützen, und den
Verletzter muß zudem ein Verschulden treffen.
Schadensersatzansprüche der Presse
Ein Schadensersatzanspruch besteht auch
als Schutz und zugunsten der Presse.
nämlich dann, wenn der Betroffene
entgegen seines Wissens den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahre
Gegendarstellung erwirkt hat. Es kann aber problematisch sein, einen
konkreten Schaden ( eigener Gewinnentgang, da aufgrund der unzulässigen
Gegendarstellung Anzeigen/Werbesendungen abgelehnt werden mußten
) zu beweisen.
Problemfeld:
neue Medien: Tele- und Mediendienste
Die Anbieter sind nach § 5 III TDG/MDStV
nicht für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermittteln, verantwortlich. Ausnahmsweise haften sie jedoch, wenn sie
von den fremden Inhalten Kenntnis haben, sie die technische Möglichkeit
haben, deren Nutzung zu verhindern und ihnen die Verhinderung auch zugemutet
werden kann. Eine weitere Eigenart besteht darin, daß nicht, wie
bei der Presse oder beim Rundfunk, die Gegendarstellung abgedruckt oder
ausgestrahlt wird,sondern "in das Angebot aufgenommen und angeboten wird".
Im Übrigen stimmen die Voraussetzungen mit denen der Ansprüche
aus dem Presse- und Rundfunkrecht überein.
Personenmerchandising
Die Erlaubnis zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
kann wirtschaftlich verwertbar sein. Das Bildnis und der Name einer bekannten
Person kann als Warenzeichen oder, zu Werbezwecken, verwertet werden. Der
Betroffene kann bei nicht zugestimmter Verwendung seines Bildnisses und
Namens ohne Zustimmung gegen den Benutzer vorgehen. Andererseits kann er
dem auch zustimmen. Bespiel hierfür sind Abdrucke von Bildnis und
Name bekannter Unterhaltungskünstler oder Sportler auf T-Shirts, Aufklebern
oder Anhängern.
Praktisch wird jedoch die Einwlligungen des Betroffenen
nicht gegegnüber jedem Verwender erteilt, sondern gegenüber einer
Agentur oder einem zur Vermarktung der Persönlichkeitsaspekte beauftragten
Unternehmen. Somit muß die Weitergabe der Einwilligung rechtlich geschützt
werden. Persönlichkeitsrechte sind jedoch nicht übertragbar. Es gibt
allerdings im Urheberrecht und Markenrecht schon die Möglichkeit, für
immaterielle Gegenstände Lizenzen zu erteilen, die den Lizenznehmer das
Recht geben, gegen Verletzer vorzugehen. Für Persönlichkeitrechte
besteht diese Möglichkeit noch nicht.
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